Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Frage anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
In Ihrem Fall wurde die Mietzahlung mit Mehrwertsteuer belegt, d.h. dass jede Zahlung oder Verrechnung, die Sie als Miete einnehmen ebenfalls Mehrwertsteuer enthält und diese abgeführt werden muss.
Dass die Kaution an sich nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlag, mangels Leistungsaustausch, ändert daran nichts, da dieser Geldbetrag nur verrechnet wird mit der der Mehrwertsteuerpflicht unterliegenden Miete.
Anders ist dies bei etwaigen Schadensersatzforderungen gegen den Mieter die eben nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, in Ihrem Fall handelt es sich jedoch um originäre Mietzahlungen, so dass die Mehrwertsteuer abgeführt werden muss.
Umsatzsteuer: Verwendung einer Mietkaution für offene Mietforderungen
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Steuerrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Holger J. Haberbosch
Situation: Es wurde mit einem gewerblichen Mieter ein Mietvertrag mit Umsatzsteueroption abgeschlossen. Der Mieter hat seine Mietkaution ohne Umsatzsteuer entrichtet, was in Ordnung ist.
Auf die laufenden Mietzahlungen wurde Umsatzsteuer erhoben.
Jetzt war der Mieter mehrere Monate mit seinen Mietzahlungen im Rückstand, woraufhin der Vermieter die Mietkaution mit den Mietschulden verrechnet hat.
Es stellt sich die Frage, ob der Vermieter die Mietkaution in voller Höhe - ohne Abführung der Umsatzsteuer - vereinnahmen darf (als Schadensersatz) oder ob er aus der Mietkaution die Umsatzsteuer abführen muß, da es sich jetzt nicht mehr um eine Kaution (kein Leistungsaustausch) sondern um ein Äquivalent für die nicht erfolgten Mietzahlungen (Leistungsaustausch) handelt.
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