Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Selbstverständlich haben Sie einen Anspruch auf Herausgabe der Felgen. Dieser rechtfertigt sich daraus, dass Sie als Ersatzpflichtiger gem. § 255 BGB
einen Anspruch auf Abtretung der Forderung gegen den Geschädigten haben. Abzutreten sind dabei alle Ansprüche, die dem Geschädigten aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechts zustehen. Demnach also auch der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB
. Mit der Abtretung dieses Herausgabeanspruchs erwerben Sie gem. §§ 929
, 931 BGB
zugleich das Eigentum (Köln NJW-RR 2004, 1391
). § 255 BGB
ist insoweit Ausfluss des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots.
In Ihrem Fall, in dem der Haftpflichtversicherer jedoch für Sie zum Teil geleistet hat, geht der oben genannte Anspruch gem. § 86 I VVG
kraft Gesetzes (also automatisch) auf den Versicherer über, soweit er den Schaden ersetzt hat. Hier also in Höhe von 1.500 €.
Verzichtet er auf seinen Anspruch, so sollten Sie sich die Rechte von Ihm gem. § 398 BGB
schriftlich abtreten lassen.
Haben Sie das getan, könnten Sie Ihren Anspruch sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich geltend machen. Erst mit der Abtretung sind Sie Forderungsinhaber über die gesamten 2.000€ und damit insgesamt prozessführungsbefugt, d.h. erst dann besitzen Sie die Befugnis das ganze Recht in eigenem Namen geltend zu machen und erst dann sind Sie aktivlegitimiert bzgl. der ganzen 2.000€, d.h. Sie sind materiell- rechtlich zur Geltendmachung des gesamten Anspruchs befugt.
Dabei sei angemerkt, dass Sie den Geschädigten zunächst schriftlich mit Einschreiben per Rückschein auffordern sollten die Felgen an Sie herauszugeben. Fügen Sie diesem Schreiben eine Kopie der Abtretungserklärung bei. Würden Sie Ihre Ansprüche sofort gerichtlich geltend machen, bestünde die Gefahr, dass der Geschädigte sofort anerkennt, mit der Folge, dass Sie gem. § 93 ZPO
die Prozesskosten zu tragen hätte.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Danke nochmals für die schnelle Antwort. Noch kurz eine Frage.
Es sind noch die 500€ Selbstbeteiligung offen die ich noch an den Geschädigten zahlen muss. Da er sich bis heute auf meine 4 e-Mails nicht gemeldet hat, kann ich die 500€ einbehalten bis er sich äußert oder meldet ohne rechtliche Nachteile.
Danke
Bieten Sie dem Geschädigten in der schriftlichen Aufforderung die Zahlung der 500€ zug-um-zug gegen Herausgabe der Felgen an.
Durch eine solche Vorgehensweise entstehen Ihnen keine rechtichen Nachteile.