Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben ja schon selbst erkannt, dass die Beteiligten sich hier nicht gerade besonders geschickt verhalten haben.
1.)
Das Hausverbot kann nur aufgehoben werden, wenn der Betreiber die Discothek dieses ausdrücklich zurücknimmt.
Einen durchsetzbaren Anspruch darauf haben Sie aber nicht, so dass nur durch ein vernünftiges Gespräch dieses Verbot rückgängig gemacht werden kann.
Dabei wäre dann auch eine Entschuldigung Ihrerseits sicherlich vorteilhaft, um eine vernünftige Gesprächsbasis zunächst einmal zu schaffen.
Die Rücknahme Ihres Strafantrages kann dabei auch helfen.
2.)
Die hier geschilderten Taten sind sogenannte Antragsdelikte, so dass bei jeweiliger Rücknahme der wechselseitigen Strafanträge die Staatsanwaltschaft die jeweiligen Verfahren sicherlich einstellen wird.
Dabei ist es ausreichend, wenn die jeweiligen Anzeigenerstatter schriftlich erklären, dass der Strafantrag zurückgenommen werden soll. Eines Vertrages bedarf es dazu nicht; es reichen einfache Schreiben.
Auch hier sollten Sie das Gespräch suchen, um eine Rücknahme der Strafantrages herbeizuführen.
Vorteilhaft wäre es dabei auch, wenn Sie gleichzeitig gegenüber dem Wachpersonal erklären, dass Sie auch auf weitergehende zivilrechtliche Ersatzansprüche verzichten. Denn solche Ansprüche stehen Ihnen unzweifelhaft zu, wobei Sie diese (voraussichtlich) aber spätestens in der Vollstreckung nicht mehr realisieren können.
Mit einem Verzicht IHRER Ansprüche vergeben Sie sich daher gar nicht allzuviel, schaffen aber ein günstiges Gesprächsklima.
Sie werden also das Gespräch führen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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