Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Dadurch, dass er den Verkauf Ihrer Wohnung (auch die Besichtigung?) nach Ihrer Schilderung komplett verhindert, werden Sie in Ihrer Verfügungsbefugnis über Ihr Eigentum gestört. Diese Verfügungsbefugnis ist elementarer Bestandteil Ihres Eigentumsrechts. Ihr Ex-Freund stört Sie daher in Ihrem Eigentum. Dazu ist er nicht berechtigt, jedenfalls nicht nach Ihrer Schilderung.
Eine solche Eigentumsstörung zieht zum einen Schadensersatzansprüche nach sich. Dies sollten Sie Ihrem Ex-Freund auch darlegen, denn der Schaden kann bei einer Eigentumswohnung auch darin bestehen, dass Sie die Wohnung ggf. billiger verkaufen müssen, da Sie aufgrund des Verhaltens Ihres Ex-Freundes ein besseres Angebot nicht wahrnehmen konnten. Die Differenz ist dann ein Schaden, welcher ja durchaus beträchtliche Höhen erreichen kann.
Des weiteren haben Sie wegen der Eigentumsstörung einen Unterlassungsanspruch gegen Ihren Ex-Freund, den Sie im Wege der einstweiligen Verfügung auch gerichtlich zügig durchsetzen können.
Schließlich ist der Inhalt der sms, die Ihnen Ihr Ex-Freund geschickt hat, auch strafrechtlich von Interesse. Nach Ihrer Schilderung käme hier, da er ja von Ihnen Geld verlangt, damit Sie wieder über Ihr Eigentum verfügen können, zumindest der Tatbestand er Nötigung, wenn nicht sogar der Erpressung in Betracht. Dies wäre dann noch zu klären.
Ich schlage Ihnen daher vor, Ihrem Ex-Freund die Folgen seines Handelns am besten schriftliche darzustellen und ihn aufzufordern, ab sofort den Verkauf Ihrer Eigentumswohnung nicht mehr zu verhindern. Sollte er dies trotzdem tun, so rate ich Ihnen, einen Anwalt vor Ort aufzusuchen. So wie Sie den Fall schildern, müsste Ihr Freund dann auch für die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts aufkommen.
Es kann allerdings sein, dass Ihr Ex-Freund dem Verkauf an sich schließlich zustimmen muss. Allerdings darf er diese Zustimmung auch nicht ohne Grund verweigern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Gerne stehe ich Ihnen im Rahmen der einmaligen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Nicole Maldonado
Wohnungsverkauf - Kann ich mich wehren und gegenwirken?.
1. Februar 2006 11:43 |
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Kaufrecht
Mein Exfreund verhindert in voller Absicht den Verkauf meiner Eigentumswohnung in unserem ehemaligen 2 Fam-Haus. Die Eigentumsverhältnisse sind notariell geklärt. Es ist allein meine Wohnung. Er lehnt jede Kontaktaufnahme mit meinem Makler (verhindert dadurch dessen Arbeit) und event. Käufern ab und hat mir nun per sms mitgeteilt, das er einen bestimmten Betrag haben möchte um mir beim Verkauf behilflich zu sein.
Meine Frage nun: Was kann ich tun? Kann ich mich wehren und gegenwirken?
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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