Antwort
vonRechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
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Dies liegt daran, dass die konkrete Fragestellung bislang gerichtlich nicht entschieden ist.
Das Maß der Dinge ist § 1 Abs. 3 ZHG
"Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen."
Bezüglich kosmetischer Faltenunterspritzungen hat das BVerwG sehr deutlich festgestellt, dass dies nicht von der Definition der Zahnheilkunde nach dem ZHG umfasst ist.
In Ihrer Fragestellung geht es jedoch darum, dass Sie ja eine Zahnerkrankung (ich würde es als Folge eines CMD einschätzen) behandeln möchten und zu diesem Zweck ist durchaus auch "anliegendes Gesichtsgewebe" behandelbar. Demnach spricht - bei den entsprechenden anatomischen Kenntnissen - einiges dafür, dass Sie die Behandlung durchführen dürfen. Es kann aber sehr gut sein, dass sich Ihre MKG-Kollegen oder plastische Chirurgen durch Sie "unlauter" angegriffen fühlen und gegen eine Botox-Therapie vorgehen. Auch diese Frage ist bislang leider nicht geklärt.
Leider gibt es aber bislang keine veröffentliche Entscheidung, welche Ihre Fragestellung in der gewünschten Klarheit klärt.
Ich kann Ihnen daher an dieser Stelle nur dazu raten, dass Sie im Zweifel eine Stellungnahme Ihrer zuständigen Landeszahnärztekammer einholen. Diese möge sich zu der Fragestellung positionieren, zumal die Überwachung des Berufsrecht orginäre Aufgabe der Kammer ist.
Ein kleiner Hinweis noch am Rande: Botox ist für eine Bruxismus-Behandlung nach meinem Kenntnisstand nicht zugelassen, so dass Sie wenn im off-lable-use arbeiten. Dies stellt kein grundsätzliches Problem dar, sollte jedoch bei Aufklärung etc. dem Patienten deutlich kommuniziert werden.
Es tut mir leid, dass ich leider keine klare Antwort geben kann.
Beste Grüße
Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Jan Gregor Steenberg, LL.M.
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ok. Schade , was soll ich konkret die Zahnärztekammer fragen ? Also um eine eindeutige Stellungnahme der Zahnärztekammer zu erhalten?
Ich würde die Kammer wie folgt anschreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge einer Bruxismus-Behandlung würde ich gerne eine/n Patient/in mittels Botulinum-Toxin behandeln. Die Injektion in den Musculus masseter erfolgt im Zuge der S3-Leitlinie zur Bruxismus-Therapie. Mir ist die Rechtsprechung zur Botox-Behandlung zur Faltenunterspritzung bekannt. Ich bitte nunmehr um Stellungnahme zu der Frage, ob meine angestrebte Therapie nach Ihrer Einschätzung gegen § 1 Abs. 3 ZHG verstößt.
Mit freundlichen Grüßen
Ich kann leider nicht garantieren, dass die Kammer darauf reagiert. Sollte die Kammer aber meine Meinung teilen, so sind Sie zwar nicht vor etwaigen Rechtsstreitigkeiten mit den Humanmedizinern geschützt, Sie haben jedoch ordentlich Tinte auf dem Füller.
Beste Grüße
Jan Gregor Steenberg