aufhebung des ordnungswidrigkeitsgesetz

10. Januar 2010 18:39 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ist die Aussage korrekt, dass seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRD keine rechtliche Grundlage mehr existiert?

Die Aussage ist nicht korrekt. Die Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) durch Artikel 57 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 bedeutet nicht, dass für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland keine rechtliche Grundlage mehr existiert. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) selbst wurde nicht aufgehoben und bildet weiterhin die rechtliche Grundlage für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Das EGOWiG war lediglich ein Begleitgesetz, das Regelungen für die Einführung des OWiG enthielt und nach der vollständigen Einführung des OWiG nicht mehr benötigt wurde.

sehr geehrte damen und herren,
bitte lesen sie unten stehen text durch und sagen sie mir ob das hand und fuß hat, oder nur ein fake ist. vielen dank für ihre bemühungen.
Zur Vorlage bei Behörden, Ämtern, Gerichten & Poizeikontrollen in der BRdvD!
Rechtsunsicherheit!
Sehr geehrter BRdvD – Beamter,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie darüber in Kenntnis setzen, das ich mich zur Zeit in einer Rechtsunsicherheit
befinde, die einer sofortigen Klärung durch Ihre Person bedarf.
1.) Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist die OMF-BRD seit 1990 durch Streichung des Art. 23 GG a. F.
“de jure“ erloschen.
2.) Aus dem gleichen Grund der Aufhebung von GG Art. 23 a. F., wurde das Gerichtsverfassungsgesetz,
die Zivil- und Strafprozessordnungen, sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig.
3.) Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) wurde vom Bundestag der OMF-BRdvD exakt am
11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für
das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde. Damit existiert seit der Bekanntgabe im Bundesanzeiger
am 29.11.2007 für sämtliche Ordnungswidrigkeiten in der BRdvD keine rechtliche Grundlage mehr.
4.) Auf die gleiche Art und dem gleichen Grund wurden bereits im April 2006 die
Strafprozessordnung
(StPO), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gelöscht, indem
das Einführungsgesetz aufgehoben wurde. Rechtswirksam wurde das Ganze am 25.04.2006 mit der
Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Und wieder wurden die Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben.
Auch der § 5 von ZPO, StPO, und GVG ist weggefallen. In dem stand der Geltungsbereich für die
Gesetzeswerke, und nun wird es ganz einfach, sogar für absolute Laien: Ein Gesetz, das nirgendwo
gilt, gilt gar nicht! Folglich gibt es und vor allem gab es damit rein juristisch in der OMF-BRdvD
weder einen Anklagegrund, ein Strafmaß, noch ein Gericht, einen Richter oder einen Gerichtsvollzieher.
Sie als Beamter der OMF-BRdvD wurden soeben mit diesem Schreiben über meine bestehende
Rechts-unsicherheit in Kenntnis gesetzt.
Belehrung!
Jeder Beamte muß nach Vorschrift des Beamtenrechts seine dienstlichen Handlungen auf Ihre Rechtmäßigkeit
hin, überprüfen. Eine Remonstration ist eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine
Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen.
(§ 38 BRRG) (Beamtenrechtsrahmengesetz)
Ansonsten besteht z. B. begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtsbeugung (§ 339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138 ZPO)
3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
4. Täuschung im Rechtsverkehr (§ 123, 124, 125, 126, u. 134 sowie 138 BGB)
5. Betrug im Rechtsverkehr (§ 267 StGB)
6. Bedrohung und Amtsanmaßung (§ 132 StGB u. § 241 StGB)
Jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder
Rechts-beugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der grundgesetzmäßigen Ordnung alles
Notwen-dige unternimmt, ist auch bei bloßem Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25
StGB.
Nach StGB § 138 ist der öffentlich Bedienstete, aber auch jeder andere Bürger u. a. in Fällen des
Hoch-verrates, Völkermordes, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und
Erpressung bei Nichtanzeigen mit Strafe bedroht. Hochverrat ist bekanntlich schon jede
Rechtsbeugung und Strafvereitelung. (§ 25 StGB)
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Bundesbeamtengesetz
§ 52, (1) Der Beamte dient dem ganzen Volk (...).
§ 56, (1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle
persönliche Verantwortung.
§ 185 Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum
31.12.1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31.12.1937
§ 190 Für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist.
Und nun stellt sich mir an dieser Stelle die grundsätzliche Frage, ob die “Ernennungsurkunden“ der
BRdvD – Beamten denn nun auch wirklich vom “Reichsminister“ der Justiz ausgestellt und unterschrieben
worden sind.?
Ansonsten sind alle Beamten der OMF-BRdvD rein juristisch als Privatpersonen anzusehen!
Auf der Grundlage der “Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, “Resolution 217 A (III) vom
10. Dez. 1948“ und mit dem Grundgesetz für die westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom
23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland
geschaffen wurde und worauf sich OMF-BRdvD Politiker noch immer beziehen, müssen folgende
Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1.) “Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (Deklaration) Art. 1 bis 30
2.) Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte, Art. 1 bis 4, insbesondere Abs. 2, Art. 5
bis 26.
3.) “Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20, 25, 146.
Zur Rechtssicherheit meiner Person gilt:
“Gesetze ohne Geltungsbereich, sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig
und nichtig“. Urteil: (BverwGE 17, 192=DVBI 1964, 147) (BverfGE3, 288(319f.): 6, 309 (338,363)).
Aufgrund meiner Rechtsunsicherheit bitte ich Sie somit höflichst darum, mir meine bestehende
Rechts-unsicherheit zu nehmen und mir unverzüglich darüber Mitteilung zu machen, auf welcher
Rechtsgrund-lage (Rechtsnorm) Sie hier gegen mich vorgehen und in wessen Auftrag diese
“Nötigung“ meiner Person vorgenommen wird.
Außerdem bitte ich Sie an dieser Stelle nun höflichst darum mir Ihren vollständigen Namen und Ihre
Anschrift, sowie Ihren Dienstausweis vorzulegen, damit ich mir jetzt Ihre Personalien notieren kann.
Mit freundlichen Grüßen...
Öffentlichkeit – als Souverän des deutschen Volkes
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10. Januar 2010 | 20:18

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

kurze Frage-kurze Antwort: Es ist ein fake.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Ergänzung vom Anwalt 16. Januar 2010 | 17:36
Offenbar gibt es mit dem Gebühreneinzug Probleme. Bitte beseitigen Sie unverzüglich diese Schwierigkeiten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
ANTWORT VON

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