Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zu Umbaumaßnahmen

| 23. August 2013 15:01 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:13

Zusammenfassung

Eigentumswohnung: Eine bauliche Veränderung, die für die Miteigentümer einen Nachteil bedeutet, bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.

Als Interessent einer neuen Eigentumswohnung im Dachgeschoss eines 10 Parteien-Hauses möchte ich nach einem möglichen Kauf möglichst schnell die Dachfenster erneuern und dabei gleichzeitig in der Länge vergrößern. Die nächste Eigentümerversammlung ist erst im Frühjahr. Meine Fragen wären wie folgt:
- ist es richtig, dass derartigen Modernisierungen das Gesamtbild des Hauses betreffen und somit der Zustimmung der Hausgem. bedürfen?
- welche Mehrheit der Hausgem. ist in diesem Fall für eine Realisierung erforderlich und müssen bei einer Ablehnung durch einzelne Parteien diese nachvollziehbare Gründe vorbringen?
- welche Möglichkeiten gibt es alternativ zur Eigentümerversammlung, die Zustimmung der Gem. für die Maßnahme kurzfristig einzuholen?
23. August 2013 | 15:32

Antwort

von


(2337)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Die Änderung der Fenster, die auch die Gebäudeoptik berührt, bedeutet grundsätzlich zumindest die Gefahr einer eintretenden Erhöhung der Wartungs- und Reparaturanfälligkeit des Dachs. Damit gelten solche Maßnahmen als nachteilig; vgl. OLG Düsseldorf in ZMR 2001, 374; OLG Köln in ZMR 2000, 638.

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG sind die baulichen Veränderungen damit zustimmungsbedürftig.


2.

Wenn man - wie hier - eine Beeinträchtigung bzw. einen Nachteil bejaht, bedarf es der Zustimmung aller Miteigentümer. Gründe für eine Ablehnung müssen die Miteigentümer nicht vorbringen.


3.

Sie könnten anregen, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, und dort Ihren Wunsch auf die Tagesordnung setzen. Das wäre die schnellste Verfahrensweise. Sinn macht das aber nur, wenn Sie sicher sein können, daß alle Miteigentümer zustimmen werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2013 | 15:55

Meine Nachfrage zu Punkt 3: Ist neben der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auch der Weg über eine schriftl. 'Zustimmungseinholung' aller Eigentümer durch den Hausverwalter/Makler im Vorfeld vorstellbar/möglich? Damit könnte die Whg.-Attraktivität grundsätzlich auch gesteigert werden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. August 2013 | 16:13

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:


Eine nachteilige bauliche Veränderung ohne Eigentümerbeschluß ist rechtmäßig, wenn alle Eigentümer, deren Rechte betroffen sind, zustimmen.

Die Zustimmung kann formlos erfolgen, d. h. Schriftform ist nicht erforderlich, aus Beweisgründen aber zu empfehlen. Es sollte also ein entsprechendes Schriftstück aufgesetzt und an alle Miteigentümer (am besten mit frankiertem Rückumschlag)gesandt werden.

Ob dieser Weg in Ihrem Fall geeignet ist, Ihr Bauvorhaben durchzusetzen, kann ich nicht beurteilen. Hier müßten Sie überlegen, ob die Eigentümerversammlung nicht die geeignetere Verfahrensweise ist, da Sie im Rahmen der Versammlung Ihr Bauvorhaben vorstellen können.

Welche Vorgehensweise besser ist, hängt natürlich auch von der Größe des Objekts, in dem sich die Wohnung befindet, ab.

Gibt es beispielsweise nur drei Eigentumswohnungen, kann die schriftliche Zustimmung sinnvoll sein. Bei 30 Eigentümern dürfte wohl der Weg über die Eigentümerversammlung eher zum Ziel führen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. August 2013 | 16:35

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