Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Verwaltungsakt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben wird, § 43 Abs. 1 LVwVfG. Bei einem Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch übermittelt wurde, ist dies der dritte Tag nach Absendung, auch wenn Sie den Bescheid tatsächlich früher erhalten haben sollten.
Voraussetzung ist jedoch, dass Ihnen der Bescheid überhaupt zugegangen ist. Dafür ist die Behörde nachweispflichtig, § 42 Abs. 2 S. 2 LVwVfG. Der Nachweis einer erstmaligen Versendung als normaler Brief und eines fehlenden Rücklaufs ersetzt in der Regel nicht den Nachweis, dass der Bescheid auch tatsächlich in Ihren Machtbereich gelangt ist. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Bescheid zum Beispiel durch Einwurfeinschreiben oder durch förmliche Zustellung übermittelt wurde.
Grundsätzlich ist auch eine elektronische Übermittlung zulässig. Damit gilt der Bescheid jedenfalls durch die Übersendung der E-Mail als bekannt gegeben.
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Widerspruch einlegen. Die Monatsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, sofern der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält. (Hinweis: in einigen Bundesländern wurde im Zuge des Bürokratieabbaus das Widerspruchsverfahren fast vollständig abgeschafft. Ich bin bei den Ausführungen aufgrund des bei Registrierung angegebenen Wohnortes davon ausgegangen, dass der Bescheid von einer Behörde im Bundesland Baden-Württemberg erlassen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie mir bitte im Rahmen der Nachfragefunktion das Bundesland mit, in dem die betreffende Behörde liegt.)
Vorsorglich bitte ich Sie zu beachten, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung hat. Sie bleiben daher so lange zur Zahlung des darin angeforderten Betrages verpflichtet, bis der Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wurde.
Mit Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid unanfechtbar. Das bedeutet, dass er – unabhängig davon, ob er rechtmäßig erlassen wurde – nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. In diesem Fall kommt nur noch ein Antrag an die Ortsverwaltung auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht, sofern sie an der rechtzeitigen Einlegung unverschuldet gehindert waren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses schriftlich zu stellen. Er ist zu begründen und die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen.
Letztlich weise ich darauf hin, dass diese Ausführungen eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen können und demnach nur einer ersten Orientierung dienen. Bitte gleichen Sie vorsorglich die auf Ihrem Bescheid abgedruckte Rechtsmittelbelehrung mit den Ausführungen dieser Antwort ab.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann
-Rechtsanwalt-
sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Verwaltungsakt wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er dem Adressaten bekanntgegeben wird, § 43 Abs. 1 LVwVfG. Bei einem Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch übermittelt wurde, ist dies der dritte Tag nach Absendung, auch wenn Sie den Bescheid tatsächlich früher erhalten haben sollten.
Voraussetzung ist jedoch, dass Ihnen der Bescheid überhaupt zugegangen ist. Dafür ist die Behörde nachweispflichtig, § 42 Abs. 2 S. 2 LVwVfG. Der Nachweis einer erstmaligen Versendung als normaler Brief und eines fehlenden Rücklaufs ersetzt in der Regel nicht den Nachweis, dass der Bescheid auch tatsächlich in Ihren Machtbereich gelangt ist. Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Bescheid zum Beispiel durch Einwurfeinschreiben oder durch förmliche Zustellung übermittelt wurde.
Grundsätzlich ist auch eine elektronische Übermittlung zulässig. Damit gilt der Bescheid jedenfalls durch die Übersendung der E-Mail als bekannt gegeben.
Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, Widerspruch einlegen. Die Monatsfrist beginnt jedoch nur dann zu laufen, sofern der Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält. (Hinweis: in einigen Bundesländern wurde im Zuge des Bürokratieabbaus das Widerspruchsverfahren fast vollständig abgeschafft. Ich bin bei den Ausführungen aufgrund des bei Registrierung angegebenen Wohnortes davon ausgegangen, dass der Bescheid von einer Behörde im Bundesland Baden-Württemberg erlassen wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, teilen Sie mir bitte im Rahmen der Nachfragefunktion das Bundesland mit, in dem die betreffende Behörde liegt.)
Vorsorglich bitte ich Sie zu beachten, dass ein Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, keine aufschiebende Wirkung hat. Sie bleiben daher so lange zur Zahlung des darin angeforderten Betrages verpflichtet, bis der Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wurde.
Mit Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid unanfechtbar. Das bedeutet, dass er – unabhängig davon, ob er rechtmäßig erlassen wurde – nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. In diesem Fall kommt nur noch ein Antrag an die Ortsverwaltung auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Betracht, sofern sie an der rechtzeitigen Einlegung unverschuldet gehindert waren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses schriftlich zu stellen. Er ist zu begründen und die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen.
Letztlich weise ich darauf hin, dass diese Ausführungen eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen können und demnach nur einer ersten Orientierung dienen. Bitte gleichen Sie vorsorglich die auf Ihrem Bescheid abgedruckte Rechtsmittelbelehrung mit den Ausführungen dieser Antwort ab.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Lehmann
-Rechtsanwalt-