11. Dezember 2023
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21:25
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
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Zu Ihrer ersten Frage: Ja, Ihre Annahme ist korrekt. Ihr Wohnsitz ist dort, wo Sie einen Wohnsitz haben mit der Absicht, ihn dauerhaft zu beibehalten (§ 8 AO). Bis zum 12.11.2023 war dies Bezirk A, ab dem 13.11.2023 ist es Bezirk B.
Zu Ihrer zweiten und dritten Frage: Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung Ihren Wohnsitz haben (§ 19 Abs. 1 AO). Da Sie jedoch Ihr Gewerbe in Bezirk A betrieben haben, kann das Finanzamt A auch nach Ihrer Abmeldung noch zuständig sein, insbesondere wenn es um die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für die Jahre 2019 - 2022 geht. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach das Finanzamt zuständig ist, in dessen Bezirk die Einkünfte erzielt wurden.
Es ist daher empfehlenswert, auf das Schreiben des Finanzamts A zu reagieren und die geforderten Informationen zu liefern.
Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 18 und 19 AO. Nach § 19 AO ist das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, das gilt so aber erst einmal nur für natürliche Personen. Nach § 18 AO i.V.m. § 180 AO ist aber für die Feststellung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird. Für Ihr Einzelunternehmen und für den relevanten Zeitraum ist das Finanzamt A als Betriebsfinanzamt.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-