25. November 2016
|
23:49
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, doch hier bestehen zwei Anspruchsgrundlagen
- einmal aus dem Arbeitsverhältnis an sich, § 611 BGB i. V. m. § 242 BGB (Gebot von Treu und Glauben und Anspruch auf Mitwirkung Ihrerseits), da dieses einer sog. Nebenverpflichtung von Ihnen entspringen kann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er kein Exemplar mehr besitzt, wobei hier ausreicht, dass er dieses schlüssig vorträgt, bis wann er es hatte und ab wann nicht mehr und aus welchem Grunde (ansonsten muss er eine sog. negative Tatsache = Nichtvorhandensein des Zusatzes/Änderungsvertrages nicht beweisen, was auch ggf. unmöglich wäre)
- und aus § 810 BGB: Einsicht in Urkunden
"Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg