Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Zu beachten ist bei der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt immer, das vorsätzlich falsche Angaben unter Strafe gestellt sind, § 156 StGB.Die Zulassungsstelle wird voraussichtlich ein entsprechendes Muster für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereithalten.
Bei Velust des Fahrzeugscheins genügt die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Zu beachten ist bei der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt immer, das vorsätzlich falsche Angaben unter Strafe gestellt sind, § 156 StGB.Die Zulassungsstelle wird voraussichtlich ein entsprechendes Muster für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereithalten.
Bei Velust des Fahrzeugscheins genügt die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt