25. Februar 2018
|
20:27
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung bestehen tatsächlich Bedenken hinsichtlich einer ausreichend nachgewiesenen Vertretungsbefugnis, da Ihnen nach Ihrer Schilderung weder eine Einzelvertretungsbefugnis des Vorstandsmitglieds noch eine Kündigungsbefugnis des Personalreferenten im Vorfeld bekannt gemacht wurde. Die Kündigung wird bei nicht ausreichendem Vollmachtsnachweis allerdings nur dann unwirksam, wenn Sie die Kündigung unverzüglich (=spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang) gegenüber dem Arbeitgeber zurückweisen, § 174 Satz 1 BGB.
Bezüglich des fristgerechten Zugangs wäre hier eine Zugangsvereitelung zu diskutieren (ausführlich zur Problematik das BAG mit Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14). Zwar müssen Sie grundsätzlich nicht mehr mit dem Erhalt von regulärer Post nach 17:00 Uhr rechnen, sodass eine abends eingeworfene Kündigung in den Briefkasten üblicherweise erst als am nächsten Tag zugegangen gilt. In Ihrem Fall wurden Sie aber per E-Mail informiert, zudem haben Sie bemerkt, wie die Mitarbeiter bei Ihnen geklingelt haben. In Verbindung mit der Manipulation des Briefkastens wäre Ihnen hier meines Erachtens zumutbar gewesen, einen Blick vor die Tür zu werfen und nach der Kündigung zu sehen. Insofern halte ich ein Berufen auf einen verspäteten Zugang für wenig erfolgsversprechend. Allerdings müsste der Arbeitgeber im Streitfalle die Zugangsvereitelung nachweisen, ebenso wie die Tatsache, dass er alles Erforderliche für den rechtzeitigen Zugang getan hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking