Antwort
vonRechtsanwalt Michael Friedmann
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung. Das Krankengeld, das Ihnen von der Krankenkasse gezahlt wird, gilt grundsätzlich als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II und kann daher bei der Berechnung des ALG II (auch als "Bürgergeld" bezeichnet) berücksichtigt werden. Das Zuflussprinzip besagt, dass als Einkommen grundsätzlich alles das zu berücksichtigen ist, was jemand während des Bezugszeitraums von ALG II wertmäßig dazu erhält. In Ihrem Fall wird das Krankengeld im April auf Ihrem Konto eingehen, während der ALG II-Anspruch für den Monat Mai besteht. Da das Krankengeld im Vormonat (April) zugeflossen ist, sollte es grundsätzlich nicht mit dem ALG II für den Monat Mai verrechnet werden. Allerdings kann es in Einzelfällen zu einer Anrechnung kommen, wenn das Jobcenter dies für erforderlich hält. Es ist daher ratsam, sich diesbezüglich direkt mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung zu setzen und die genaue Berechnung und Anrechnung zu klären. Was die Höhe des ALG II betrifft, so setzt sich dieser Betrag aus dem Regelsatz (aktuell 502 € für Alleinstehende seit dem 1.1.2023) und den Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Die genaue Höhe der Leistung hängt von Ihren individuellen Lebensumständen und der Höhe Ihrer Miete ab. Auch hier empfiehlt es sich, die genauen Beträge mit dem Jobcenter abzuklären.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Friedmann
Sehr geehrter Herr Friedmann, ich bedanke mich für Ihre Antwort, eine Frage hätte ich jedoch noch,
es kann doch eigentlich nicht sein, dass hier das Zuflussprinzip greift, wenn doch die letzte Zahlung am 27.04.23 auf dem Konto eingeht (Wertstellung), Der neue Antrag aber erst am 01.05.23 gestellt wird Gehalt/Krankengeld wird nachträglich gezahlt und Bürgergeld im voraus. Es muss doch ein Gesetz geben, das solch Gebaren und Willkürlichkeit des Jobcenters unterbindet. Die haben mir bei Arbeitsbeginn schon den kompletten Betrag aus dem Vormonat zurück verlangt, da mein Gehalt noch in dem Monat des Arbeitsbeginns einging. Ich befinde mich zur Zeit auch noch in der privat Insolvenz, mir bleibt kaum etwas zum Leben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Bitte entschuldigen Sie meine späte Rückmeldung.
Sie haben Recht, dass das Zuflussprinzip normalerweise nur für Einkommen gilt, das während des Bezugszeitraums von ALG II zufließt. In Ihrem Fall fließt das Krankengeld im April zu, während der ALG II-Anspruch für den Monat Mai besteht. Grundsätzlich sollte das Krankengeld daher nicht mit dem ALG II für den Monat Mai verrechnet werden. Allerdings kann es in Einzelfällen zu einer Anrechnung kommen, wenn das Jobcenter dies für erforderlich hält. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Jobcenter der Ansicht ist, dass das Krankengeld im April noch für den Lebensunterhalt im Mai verwendet werden kann. Eine solche Anrechnung sollte jedoch gut begründet sein und nicht willkürlich erfolgen.Um sicherzustellen, dass das Jobcenter das Krankengeld nicht mit dem ALG II für den Monat Mai verrechnet, empfehle ich Ihnen, sich direkt mit dem zuständigen Jobcenter in Verbindung zu setzen und die genaue Berechnung und Anrechnung zu klären. Sollte das Jobcenter dennoch eine Anrechnung vornehmen, können Sie gegen den entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.In Bezug auf Ihre Insolvenzsituation ist es wichtig, dass Sie Ihre finanzielle Situation und die damit verbundenen Schwierigkeiten dem Jobcenter gegenüber offenlegen. Das Jobcenter sollte bei der Berechnung Ihrer Leistungen Ihre besonderen Umstände berücksichtigen und Ihnen eine angemessene Unterstützung gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Friedmann