Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus § 7 Abs. 1 LBaO muss die Zufahrt eine Breite von 1,25 Metern haben.
Ich gehe davon aus, dass ein Gebäude der Gebäudeklasse 2 i.S.d. § 2 Abs. 2 LBauO vorliegt:
"Gebäude, bei denen der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegt."
Hier darf also keine Verengung über die 1,25 Meter hinaus stattfinden.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht habe ich mich als Laie (Arzt) auch falsch ausgedrückt. Es handelt sich um die Zufahrt zu meiner Einzelgarage und zugleich ein Stellplatz - mein Fahrzeug ist 2,05 m breit.
Die Ihrerseits genannte 1,25 m Durchfahrtsbreite wäre gar nicht möglich für mich. Sie ist derzeit bei 2,75 m durch die Maßnahme der Stadt (vorher 3,50 m). Der Fußboden des obersten Geschosses ist ÜBER 7 m Höhe über der Geländeoberfläche.
Viele Grüße
DG
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Da der Fußboden das oberste Geschoss über 7 Meter liegt, wären wir bei einem Gebäude des Types 4 oder 5.
Daher ist aus § 7 Abs. 2 LBauO eine Zufahrt mit einer Breite von 3 Metern zu schaffen. 2,75 Meter verstoßen gegen das Baurecht und sollten der Bauaufsicht so auch mitgeteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen