Zinsanspruch , §364BGB
13. Februar 2023 22:04
|
Preis:
55,00 €
|
Vertragsrecht
Beantwortet von
Ich war Mitgesellschafter einer Grundstücksgesellschaft GbR und habe meinen Gesellschaftsanteil gekündigt.
Den verbliebenen Gesellschaftern habe ich meinen Forderungsbetrag bis 31.12.21 gestundet .
Und ab 01.01.22 sollten Zinsen bezahlt werden. Die Gesellschafter mußten wegen fehlender Liqidität die Grundstücke verkaufen.
Der 1. Verkaufsvertrag wurde noch in 2021 vollzogen .
Der 2. Verkaufsvertrag wurde im April 2022 vollzogen .
Die Gesellschafter wollen nicht meinen Zinsanspruch bezahlen bis zu dem Termin an dem die Erwerber bezahlt haben ( Aug. und Sept.2022 ) , also vom 1.122 bis Zahltag meines Forderungsausglechs aus Verkaufserträge , sondern nur bis zum Termin des Beurkundungstermins des 2. Kaufvertrages im April 22 .
Ich war zu meiner Absicherung meiner Forderung noch grundbuchmäßig bis zum Verkauf mit eingetragen im Grundbuch ( anteilig ) .
Dazu nennt man mir die Begründung wie folgt :
Sie haben mit der Unterzeichnung der Kaufverträge eine andere Forderung erhalten , das nennt sich eine Leistung an " Erfüllung statt " . Mit der Annahme der anderen Leistung ( Forderung gegen die Käufer ) ist das zwischen uns bestehende Schuldverhältnis erloschen gemäß § 364 BGB.
Dadurch dass der Käufer von Vertrag 2 in Zahlungsverzug geraten ist , mußte er Verzugszinsen bezahlen und hat mir diese anteilig bezahlt . Die mir ausbezahlten Verzugszinsen will man mir von meiner Zinsforderung abziehen .
Frage : Müssen die Schuldner mir Zinsen bezahlen bis zum Verkaufstag oder Zahltag der Erwerber ?
Frage : Dürfen die Schuldner mir anteilig aus dem Grundstückkaufvertrag ausgezahlte Verzugszinsen der Erwerber mir anrechnen - aufrechnen ?