7. Juni 2023
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07:54
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Frage welche Feiertagsregelung auf den Mitarbeiter Anwendung findet kommt es darauf an welche Regelung im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters getroffen wurde. Üblich ist, dass die Feiertage des Dienstsitzes gelten. Ausnahmsweise kann aber auch das gelten was für den Wohnsitz des rein remote tätigen Beschäftigten gilt. Das sollten Sie immer bei den jeweiligen Arbeitgeber verbindlich erfragen. Es empfiehlt sich nicht, dass Sie dazu eine rechtliche Bewertung vornehmen oder das in irgendeiner Form zu Ihrem Risiko als Softwareanbieter wird. Einerseits wegen der Haftung und andererseits auch wegen des Verbots der Rechtsberatung durch nicht dazu befugte Personen. Sie sollten dazu höchstens allgemeine Aussagen für Ihre Kunden zur Verfügung stellen.
Für die AGB kann ich Ihnen bei Interesse gerne ein Angebot erstellen. Kommen Sie dafür gerne auf mich zu. Per E-Mail oder über die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-