Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
1. Die selbstständig tätigen freien Mitarbeiter können im Rahmen der Kooperation vertraglich zur Beachtung von gewissen Vorgaben verpflichtet werden. Dies ist im Rahmen der Vertragsautonomie frei bestimmbar. Sicherlich sind die freien Mitarbeiter nicht weisungsgebunden, sondern dann im Rahmen des Vertrages verpflichtet die Vorgaben einzuhalten. Tun sie das nicht ergeben sich lediglich vertragliche Ersatzansprüche. Dies Vorgaben könnten beispielsweise, soweit sie bereits existieren, als Bestandteil zum Vertrag genommen werden.
2. Hinsichtlich der Anforderungen an Weiterbildungen und Arbeitsabläufe können die freien Mitarbeiter zu entsprechenden Vorgaben vertraglich verpflichtet werden, bzw. besser wäre es, wenn auf die Fortbildungspflicht, die gesetzlich vorgeschrieben ist, im Vertrag mit den freien Mitarbeitern hingewiesen wird. Die Vertragspartner können dann dazu verpflichtet werden im Rahmen des Vertragsverhältnis entsprechende Nachweise Ihrer Fortbildung vorzulegen.
3. Eine vertragliche Absicherung, wonach die Vertragspartner dafür Sorge zu tragen haben, dass diese die Anforderung einer Selbstständigkeit selber zu besorgen haben, kann sicherlich vereinbart werden. Doch gerade eine solche Regelung lässt dann wieder den Verdacht einer Scheinselbstständigkeit aufkommen. Inwieweit eine solche Regelung dann auch belastbar ist, wenn den eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung vorliegt, würde ich bezweifeln. Gegenüber den Sozialversicherungsträgern ist vielmehr anhand der äußeren Umstände darauf zu achten, dass eine arbeitnehmähnliche Beschäftigung nicht vorliegt. Hier für sind die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen, so dass eine vertragliche Regelung überflüssig wird.
Die Sozialversicherungen beurteilen Arbeitsverhältnisse mit freien Mitarbeitern in erster Linie danach, ob sie nicht weisungsgebunden sind und kein Teil eines Betriebs sind. Folgende Kriterien gilt es u.a. für Sie zu beachten:
a) Der freie Mitarbeiter darf auch für andere Unternehmen arbeiten.
b) Der Mitarbeiter muss Ihre Aufträge nicht annehmen.
c) Sie geben keinen Dienstplan vor.
d) Der freie Mitarbeiter kalkuliert seine Honorare selbst.
e) Er verfügt über die notwendige Qualifikation (z.B. Meisterbrief).
f) Bezahlt wird in Abhängigkeit vom Auftrag.
g) Die Haftung für Fehler bei seiner Arbeit übernimmt der freie Mitarbeiter selbst.
Soweit diese Punkte alle Beachtung finden, sollte eine Annahme einer Scheinselbstständigkeit gar nicht problematisiert werden. Einen ausführlichen Kriterienkatalog finden Sie hier:
http://www.rhein-neckar.ihk24.de/produktmarken/recht/arbeitsrecht/ARBesond/scheinselbstaendigkeit.jsp
Das BAG beurteilt die Einstufung eines Beschäftigte als arbeitnehmerähnlich, wenn er nicht oder in einem wesentlich geringeren Maße in die Betriebsorganisation des Auftraggebers integriert ist, dafür aber in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber stehen. Des Weiteren muss der wirtschaftlich Abhängige seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar und sozial schutzbedürftig sein.
4. Die freien Mitarbeiter sollten zumindestens in der Lage sein, weitere Vertragsverhältnisse mit anderen Vertragspartnern anzunehmen. Der BGH und das BAG sehen eine wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit dann als gegeben an, wenn die Gestaltung des Vertragsverhältnisses den Auftragnehmer so beansprucht, dass er daneben keine weiteren nennenswerten Erwerbstätigkeiten ausüben kann.
5. Die Anwendbarkeit von § 2 Nr. 9 SGB VI wurde durch BSG in Bezug auf Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entwickelt. Danach sind diese als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger rentenversicherungspflichtig, wenn die folgenden gesetzliche Voraussetzung vorliegen
– dass der selbständig Tätige im Wesentlichen nur für einen Auftaggeber tätig ist (Faustregel 5/6 der Betriebseinnahmen werden über einen Auftraggeber erzielt) und
– im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen eigenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt 400 EUR monatlich übersteigt.
Eine Versicherungspflicht der freien Mitarbeiter ergibt aus meiner Sicht bereits aus § 2 Abs. l Nr. l SGB VI
SGB VI § 2 Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter