23. September 2021
|
16:56
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach infektionsrechtlicher Betrachtung liegt ein geschlossener Raum vor, wenn die Örtlichkeit durch [b]Seitenwände und eine Überdachung[/b] umschlossen ist und so der Luftaustausch – insbesondere im Vergleich zu Örtlichkeiten im Freien – eingeschränkt ist. Insbesondere ist in einigen Landes-Corona-Schutz VO eine Definition zu geschlossenen Räumen enthalten, welche u.a. wie folgt lautet:
„Es handelt sich hierbei um einen Raum, der nach oben überdacht und nach mehreren Seiten abgeschlossen ist und über einen oder mehrere bestimmte Zugänge betreten werden kann. Hinsichtlich der Umschließung ist bei einer dreiseitigen Umschließung immer von einem infektionsschutzrechtlich umschlossenen Raum auszugehen, da es hier an einer mit dem freien Himmel vergleichbaren Durchlüftung regelmäßig fehlt."
D.h. da das Karussell von allen Seiten beim Betrieb offen ist und gegebenenfalls auch begehbar ist, dann kann von keinem geschlossen Raum ausgegangen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Rückfrage vom Fragesteller
23. September 2021 | 17:28
Geh ich nun recht in der Annahme das diese Holz Gitter trotz Überdachung nicht als geschlossener Raum gezählt wird ?
Belüftung ist immer ausreichend gegeben !
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. September 2021 | 14:52
Nach der Schilderung ist durch das Gitter die Offenheit und Belüftung gegeben und somit nicht von geschlossen Raum auszugehen. Die Überdachung ist dabei unbeachtlich.