Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach § 51 Urheberrechtsgesetz kann die Wiedergabe fremder Werke von einem Zitatrecht gedeckt sein. Davon umfasst ist eine Wiedergabe in dem Umfang, der erforderlich ist um damit den Zweck des Zitates zu erfüllen. Also soweit Sie das Zitat benötigen, um sich mit dem Werk auseinander zu setzen. Das Zitat darf auch nicht aus dem Kontext gerissen werden oder sonst in verfälschender Weise erfolgen. Darüber hinaus dürfen Sie das fremde Werk nicht widergeben.
Außerdem müssen Sie nach § 63 Urheberrechtsgesetz auch eine Quellenangabe für das zitierte Werk machen. Diese Quellenangabe sollte im Video selbst erfolgen. Eine reine Angabe in der Infobox ist risikobehaftet, wenn das Video in anderem Kontext geteilt wird und die Quellenangabe dadurch dann verloren geht.
Soweit Sie diese Voraussetzungen einhalten ist Ihr Vorgehen zulässig. Eine begründete Abmahnung kann dann gegen Sie durch einen Urheber nicht ausgesprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Guten Tag,
wie ist denn "Davon umfasst ist eine Wiedergabe in dem Umfang, der erforderlich ist um damit den Zweck des Zitates zu erfüllen. Also soweit Sie das Zitat benötigen, um sich mit dem Werk auseinander zu setzen." zu verstehen?
In welcher Form man sich mit dem Werk auseinandersetzt, ist egal?
Also gibt es einen Umfang, den mein Inhalt im Verhältnis zum zitierten Werk haben muss, damit es als Zitat gilt?
Zum Beispiel 10 Minuten über einen Zeitschriftenartikel sprechen und danach 2 Minuten zustimmen und ein paar eigene Worte sagen ist immer noch ein Zitat? Oder muss z.B. der eigene Inhalt länger sein als das besprochene "Werk"?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne nehme ich noch ergänzend Stellung:
Das Zitat muss durch den Zitatzweck gerechtfertigt sein. Sie können das Zitatrecht nicht zum Vorwand nehmen um umfassend fremde Werke wieder zu geben. Sie können aber punktuell aus fremden Werken zitieren. Man kann auch keine generelle Grenze angeben, da beispielsweise bei einem Gedicht oder einem kurzen Artikel auch durchaus die vollständige Wiedergabe gerechtfertigt sein kann. Sie müssen sich dann aber auch mit der Gesamtheit des zitierten Abschnitts oder Werkes auseinander setzen.
Sie haben nur ein Zitatrecht, wenn das Zitat die Grundlage für eine eigene Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk ist. Den Rahmen dazu gibt § 51 Urheberrechtsgesetz vor.
Wenn Ihr eigener Kommentar dazu nur minimalen Umfang hat, dann wird das in aller Regel unzulässig und nicht vom Zitatzweck gedeckt sein, weil man eben kein ganzes Buch vorlesen muss um dann eine lapidare Aussage dazu in wenigen Worten zu machen. Genauso können Sie keinen ganzen Film wiedergeben sondern eben nur Ausschnitte zu denen Sie dann pointiert etwas sagen.
Was die Form der Auseinandersetzung angeht so muss es sich um eine Auseinandersetzung handeln, also eine Einordnung oder eine Kritik oder auch die Erklärung kunsttheoretischer Begriffe am Beispiel. Das Zitat darf aber kein Vorwand sein fremde Inhalte für eigenen Inhalt zu nutzen, der eigene Inhalt muss einen Grund bieten das Zitat wiederzugeben.
10 Minuten Zitat und 2 Minuten eigener Inhalt scheinen mir auf jeden Fall verfehlt. Das umgekehrte Verhältnis wäre eher angemessen. Man sollte auch vermeiden lange Werke vollständig wieder zu geben und das Zitat darf nicht zu sehr im Vordergrund stehen. Eine absolute Grenze würde ich aber nicht ziehen, da auch immer ein Vollzitat und eine kurze Auseinandersetzung im Einzelfall gerechtfertigt sein kann.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-