Wortmeldung Einwohnerversammlung

| 15. Juni 2015 15:12 |
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Verwaltungsrecht


Zusammenfassung

In einer Einwohnerversammlung nach der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz gibt es kein besonderes Rederecht für Ratsmitglieder. Sie dürfen aber als Einwohner reden. Die Themen legt der Bürgermeister fest. Ausnahme wäre eine Einwohnerversammlung auf Beschluss des Gemeinderates (§ 16 Abs. 1 GemO RLP).

Guten Tag!

Bei uns soll eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Per Sitzungsprotokoll sollten die Themen dazu noch abgestimmt werden. Dies ist nicht geschehen. Daher ist zu befürchten, dass der Inhalt der Veranstaltung sehr weit gefasst sein wird, und die Bürgermeisterin gemeinsam mit einer Gruppe Bürgern die Versammlung als Plattform für Stimmungsmache in einer bestimmten Angelegenheit nutzen wird. Anhaltspunkte in Form von plötzlich eingebrachten Themenideen und privaten Umfragen durch Einwohner gibt es bereits und auch in der Vergangenheit hat die Bürgermeisterin jede Gelegenheit genutzt, entgegen der Mehrheitsbeschlüsse die Öffentlichkeit entsprechend subjektiv zu unterrichten. Nun stellt sich uns Mitgliedern des Rates die Frage, inwiefern wir zur Wahrung der Objektivität und Faktenlage eingreifen können. Fraktionen gibt es bei uns nicht.

Ist man als Ratsmitglied berechtigt, ggf. das Wort zu ergreifen und Behauptungen richtigzustellen? In der Geschäftsordnung heißt es weiter, dass die Bürgermeisterin Einwohnern und Bürgern das Wort erteilen kann. Wir Räte sind ja auch Einwohner und Bürger, heißt dies, dass wir und genauso äußern dürfen? Kann die Bürgermeisterin generell über die Themen völlig alleine bestimmen?
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Wie Sie selbst schon anhand der Gemeindeordnung erkannt haben, sieht § 16 Abs. 3 GemO RLP besondere Rechte nur für Fraktionen vor. Gibt es diese nicht, steht nur dem Bürgermeister und den Beigeordneten (sofern vorhanden) das Recht zu, die Einwohnerversammlung zu unterrichten.

Im Übrigen sind Ratsmitglieder an die Worterteilung durch den Bürgermeister gebunden. Erteilt er Ihnen das Wort, dürfen Sie aber selbstverständlich über Ihre politische Position/Beratungen/Abstimmungen informieren.

Die Themen der Einwohnerversammlung bestimmt grundsätzlich der Bürgermeister eigenständig. Anders verhält es sich nur, wenn der Gemeinderat gem. § 16 Abs. 1 GemO RLP die Einberufung einer Einwohnerversammlung beschlossen und dabei auch (zwingend) den Gegenstand der Versammlung festgelegt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 17. Juni 2015 | 08:49

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Stellungnahme vom Anwalt:
Herzlichen Dank für Ihre - wieder einmal - sehr positive Bewertung. Ich habe mich darüber gefreut. Mit freundlichen Grüßen aus Düsseldorf, Robert Hotstegs, Rechtsanwalt