Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Wie Sie selbst schon anhand der Gemeindeordnung erkannt haben, sieht § 16 Abs. 3 GemO RLP besondere Rechte nur für Fraktionen vor. Gibt es diese nicht, steht nur dem Bürgermeister und den Beigeordneten (sofern vorhanden) das Recht zu, die Einwohnerversammlung zu unterrichten.
Im Übrigen sind Ratsmitglieder an die Worterteilung durch den Bürgermeister gebunden. Erteilt er Ihnen das Wort, dürfen Sie aber selbstverständlich über Ihre politische Position/Beratungen/Abstimmungen informieren.
Die Themen der Einwohnerversammlung bestimmt grundsätzlich der Bürgermeister eigenständig. Anders verhält es sich nur, wenn der Gemeinderat gem. § 16 Abs. 1 GemO RLP die Einberufung einer Einwohnerversammlung beschlossen und dabei auch (zwingend) den Gegenstand der Versammlung festgelegt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Wie Sie selbst schon anhand der Gemeindeordnung erkannt haben, sieht § 16 Abs. 3 GemO RLP besondere Rechte nur für Fraktionen vor. Gibt es diese nicht, steht nur dem Bürgermeister und den Beigeordneten (sofern vorhanden) das Recht zu, die Einwohnerversammlung zu unterrichten.
Im Übrigen sind Ratsmitglieder an die Worterteilung durch den Bürgermeister gebunden. Erteilt er Ihnen das Wort, dürfen Sie aber selbstverständlich über Ihre politische Position/Beratungen/Abstimmungen informieren.
Die Themen der Einwohnerversammlung bestimmt grundsätzlich der Bürgermeister eigenständig. Anders verhält es sich nur, wenn der Gemeinderat gem. § 16 Abs. 1 GemO RLP die Einberufung einer Einwohnerversammlung beschlossen und dabei auch (zwingend) den Gegenstand der Versammlung festgelegt hat.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt