10. Mai 2011
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15:15
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die Aussage Ihres Bekannten kann ich so nicht nachvollziehen. Zwar sind zum 1. 10. 2009 einige Neuerungen im Recht des Zugewinnes eingetreten. Ein Veräußerungsverbot bei laufendem Scheidungsverfahren ist hier jedoch nicht statuiert worden.
Sie schreiben, Sie möchten eine in Ihrem Eigentum befindliche Immobilie veräußern.
Es gibt keine Spezialregeln im Fall eines Scheidungsverfahrens, dass hier das Sachenrecht an Ihrem Eigentum verändern würde.
Ist die Wohnung nicht mehr vorhanden, wird der Wert der Wohnung im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens angesetzt, § 1373 BGB.
Im Übrigen ist es nicht zwingend notwendig, im Rahmen des Scheidungsverfahrens auch das Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen.
Die erwähnte Änderung hat zwei Neuigkeiten gebracht: Zum einen werden Schulden im Anfangsvermögen bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs mit berücksichtigt. Zum anderen wird als Endvermögenswert im Zugewinnausgleichsverfahren nun der Vermögenswerte zum Stichtag der Scheidungsantragszustellung genommen.
Beschränkungen in der Verfügungsbefugnis sind nicht hinzu gekommen.
Sie können demnach das Eigentum an Ihrer Wohnung veräußern.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen.
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht