Wohnungsmieter verstorben, welches Recht hat die Ehefrau danach

| 17. April 2024 16:23 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:32
Die Wohnung wurde mit öffentlichen Mitteln gebaut und Einzug nur mit Wohnberechtigungsschein.
Der Wohnberechtigungsschein war mit 2 Personen über 60 ausgestellt. Was ist, wenn der Ehemann verstirbt mit der Wohnberechtigung? Kann oder muss der Vermieter (hier Genossenschaft) der Ehefrau kündigen oder hat sie ein Bleiberecht? Mietervertrag lief auf beider Namen.
17. April 2024 | 17:50

Antwort

von


(1109)
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: tsmack@t-online.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Das Mietrecht gewährt in diesem Fall ein Eintrittsrecht des überlebenden Ehegatten.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus dem § 563 BGB:

„§ 563 Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

[b](1) Der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.[/b]
(2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner eintritt. Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
(3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend. Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
(5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam."


Dieses Eintrittsrecht gilt im Falle der Ehefrau auch bei einer Sozialwohnung.

Daher kann die Genossenschaft der Ehefrau wegen des Todes des Ehemanns nicht den Mietvertrag kündigen, die Ehefrau tritt nach der o.g. Vorschrift in den Vertrag ein, ungeachtet der Zweckbestimmung als Sozialwohnung.

Es besteht insofern weder ein Kündigungsgrund noch ein Kündigungsrecht für den Vermieter.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 17. April 2024 | 18:18

Da der Wohnberechtigungsschein für 2 Personen ausgestellt worden ist und 70 qm beinhaltet,
kann dann einer alleine die Wohnung beanspruchen bzw. weiter bewohnen? Denn 1 Person hat weniger Wohnfläche, wenn er alleine einen Berechtigungsschein beantragen würde. Wissen Sie wie es sich dann verhält?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. April 2024 | 18:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:


Das ist zutreffend, in dem oben geschilderten Fall kann aufgrund der o.g. Regelung eine Person alleine die Wohnung beanspruchen.


Die Voraussetzungen für die Wohnungsberechtigung wie z.B. eine bestimmte qm-Zahl pro Person müssen in diesem Fall nicht vorliegen, da der Eintritt aufgrund der gesetzlichen (Ausnahme-) Regelung erfolgt und ein Wohnberechtigungsschein für den Eintretenden nicht erforderlich ist.


Die Ehefrau tritt daher - auch ohne die Voraussetzung des Wohnberechtigungsscheins zu erfüllen – in den Mietvertrag ein, der Mietvertrag besteht fort.



Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. April 2024 | 18:39

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"Sehr schnelle Antwort auf den o.g. Vorgang. Sehr verständliche Auskunft auch für andere, die nicht so firm sind.

Kann ich nur bestens empfehlen. Danke"
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Sehr schnelle Antwort auf den o.g. Vorgang. Sehr verständliche Auskunft auch für andere, die nicht so firm sind.

Kann ich nur bestens empfehlen. Danke


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