Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass in dem Vertrag, den der Schiedsmann beglaubigt hat, das Wohnrecht Ihres Onkels festgeschrieben worden ist. Da Sie dies wissen, gilt das Wohnrecht auch Ihnen gegenüber. Sie erwerben also die Immobilie mit dieser Verpflichtung.
Wenn Ihr Onkel aber nun freiwillig aus der Immobilie ausgezogen ist, verzichtet er auf dieses Wohnrecht und Sie brauchen dann auch keine Entschädigung mehr an ihn zu zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
auf Ihre Frage darf ich antworten wie folgt.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass in dem Vertrag, den der Schiedsmann beglaubigt hat, das Wohnrecht Ihres Onkels festgeschrieben worden ist. Da Sie dies wissen, gilt das Wohnrecht auch Ihnen gegenüber. Sie erwerben also die Immobilie mit dieser Verpflichtung.
Wenn Ihr Onkel aber nun freiwillig aus der Immobilie ausgezogen ist, verzichtet er auf dieses Wohnrecht und Sie brauchen dann auch keine Entschädigung mehr an ihn zu zahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin