Wohneigentum, Verwaltung

8. September 2015 17:57 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Wir sind eine leider zerstrittene Mini-WEG, ich besitze zwei Wohnungen in dem Haus, die andere Eigentümerin eine. Bislang hatten wir nur eine teilweise Verwaltung, die die Hausabrechnung macht jnd die jährliche WEG-Versammlung. Meine Miteigentümerin besteht nun auf einer vollverwaltung, dem ich ja zustimmen muss und mittlerweile auch will. Unsere jetzige Verwaltung hat ein Angebot gemacht, dass aber sehr teuer ist. Ich würde gerne eine preiswertere Verwaltung anheuern und habe einen entsprechenden KV eingeholt. Meine Miteigentümerin besteht ber auf der jetzigen Verwaltung und weigert sich, einen eigenen KV einzuholen. ihre Anwältin droht damit, dass sie eine gerichtliche Anordnung für die Verwaltereinsetzung erwirken will. Da ich zwei Drittel der Kosten trage, möchte ich die preiswertere Variante wählen (die ummehr als die Hälfte preiswerter ist). Frage 1: Kann die Anwältin in der Tat eine gerichtliche Anordnung erwirken? Frage 2: Lt. Teilungserklärung gilt bei uns nicht das Kopfprinzip, ich habe also zwei Stimmen. was für eine Mehrheit braucht man für die Wahl des Verwalters? Kann ich das vielleicht sogar alleine entscheiden, welchen wir nehmen? Frage 3: Falls nicht, was machen, wir, wenn wir uns nicht auf einen Verwalter einigen können bzw. meine Nachbarin auf dem jetzigen besteht?
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt.

Grundsätzlich besteht für einen Wohnungseigentümer die Möglichkeit nach § 43 Nr.1 WEG die gerichtliche Verwalterbestellung zu beantragen.

Hierbei ist zu beachten, dass auch dann wenn kein Verwalter oder Verwaltungsbeirat existiert, zuvor ein Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung gestellt werden muss. Kommt dieser Weg in Betracht, entfällt das Rechtschutzbedürfnis für § 43 Nr.1 WEG. Daher ist grundsätzlich zunächst zu prüfen, ob es grundsätzlich möglich ist, in der Eigentümerversammlung einen Verwalter zu bestellen.

Steht bereits im Vorfeld fest, dass in einer Wohnungseigentümerversammlung keine Beschlussfassung über eine Verwalterbestellung Zustandekommen wird, kann eine gerichtliche Entscheidung über eine Verwalterbestellung beantragt werden.

Dies ist insbesondere etwa in einer Zweiergemeinschaft dann der Fall, wenn erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Wohnungseigentümern über die Notwendigkeit einer Verwalterbestellung bestehen und aufgrund der Stimmverhältnisse klar ist, dass es auch bei Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung nicht zur entsprechenden Beschlussfassung kommen wird.

Es ist wohl davon auszugehen, dass sich die Gegenseite auf diesen Umstand berufen wird, daher müsste in einem möglichen Verfahren da gelegt werden, dass es nicht um die Frage geht Verwalter ja oder nein sondern darum wer Verwalter werden soll.
Im Übrigen muss darauf hingewiesen werden, dass das Gericht grundsätzlich bei der Verwalterbestimmung frei und nicht an Vorschläge oder gar Weisungen der Wohnungseigentümer gebunden ist. Bei der Bestellung des Verwalters hat das Gericht vielmehr ein Auswahlermessen.

Nach § 26 Abs.1 WEG erfolgt die Bestellung des Verwalters durch Stimmenmehrheit. Folglich wären Sie in der Lage die Miteigentümerin zu überstimmen. In der Regel erfolgt die Bestellung bzw. Wahl durch die Eigentümerversammlung. Zur Einladung der Eigentümerversammlung im Idealfall bereits vorher würde man den Eigentümern die Angebote mit Verträgen und Vollmachten den Eigentümern vorlegen, damit diese diese vorab prüfen können.

Es müsste vorliegend also eine Eigentümerversammlung einberufen werden, mit dem Tagespunkt Wahl eines Verwalters. Hier wäre ggf. erforderlich vorab abzuklären, welche Voraussetzungen ihre Teilungserklärung diesbezüglich vorsehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

Knoll
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