Wirksamkeit e. Bußgeldbescheides

10. Oktober 2010 16:33 |
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Verkehrsrecht


Für eine unstrittige Verkehrsordnungswidrigkeit habe ich einen Bußgeldbescheid erhalten, der jedoch mein Kennzeichen falsch angab. Ist dieser Bescheid trotzdem wirksam? (wie es die zust. Behörde ausdrückt: ein offenbarer Schreib- bzw. Erfassungsfehler, der die Wirksamkeit nach § 66 OwiG nicht berührt)
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Anhand des von Ihnen dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

§ 66 OwiG nennt die zwingenden formalen Voraussetzungen für einen Bußgeldbescheid. Das richtige Kfz Kennzeichen gilt als Beweis für die Ordnungswidrigkeit und die richtige Identifizierung des Fahrzeugs. Ob es sich hierbei lediglich um einen Schreibfehler bei der Erstellung des Bußgeldbescheides handelt, oder sich dieser Fehler schon durch die Akte zieht, lässt sich letztlich nur durch eine Akteneinsicht beurteilen. Sollte es sich tatsächlich lediglich um einen Schreibfehler handeln, so macht dies den Bußgeldbescheid per se nicht unwirksam.

Es stellt sich hier aus meiner Sicht auch nicht die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids sondern der Nachweisbarkeit Ihrer Ordnungswidrigkeit.
Sollte sich dieser vermeintliche Schreibfehler bereits durch die Akte ziehen, und Sie haben die Ordnungswidrigkeit noch nicht zugegeben, so hat ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid Aussicht auf Erfolg. Sie sollten jedoch, falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben genau abwägen, ob Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen oder den Bußgeldbescheid begleichen.

Eine Akteneinsicht und weitere Beratung in dieser Sache würde ich unter Anrechnung der hier bereits gezahlten Gebühr für Sie durchführen, falls Sie dies wünschen.

Mit freundlichen Grüßen
Dirk Zetsche
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