27. September 2021
|
15:27
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
August-Bebel-Str. 13
33602 Bielefeld
Tel: 0521/9 67 47 40
Web: https://www.kanzlei-alpers.de
E-Mail: info@kanzlei-alpers.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Grundsätzlich könnten die Klassen nachgetragen werden können, wenn Sie die geforderten Unterlagen vorlegen.
Allerdings kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute Prüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV.
Hierbei ging das Gesetz bis 2008 davon aus, dass Sie bereits nach 2 Jahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis die Fähigkeiten nicht mehr besitzen. Diese Grenze gilt heute nicht mehr und es kommt jeweils auf den Einzelfall an. Jedenfalls ab einem Zeitraum von 10 Jahren ist es aber wohl die Regel, dass eine erneute Prüfung angeordnet wird. Nach mehr als 20 Jahren sind die Aussichten jedenfalls praktisch bei Null, dass Sie die fehlenden Klassen ohne erfolgreiche Absolvierung einer erneuten Prüfung nachgetragen erhalten. Der einzige Trost ist, dass Sie keine Pflichtstunden nachweisen müssen…
Leider kann ich Ihnen hier keine bessere Nachricht überbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
Rückfrage vom Fragesteller
27. September 2021 | 15:34
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie schreiben das ich keine Pflichtstunden nachweisen muss, was bedeutet dies für mich ?
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. September 2021 | 15:46
Für Ihre "erste" Fahrerlaubnis sind ja diverse Fahrstunden vorgeschrieben. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall, d.h. Sie müssen nur die Prüfung ablegen. Allerdings muss die Fahrschule überzeugt sein, dass Sie die erforderlichen Fertigkeiten besitzen, so dass Sie mit dieser über die erforderlichen Stunden " verhandeln" müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt