Wie kann man den Testamentvollstrecker zwingen, den Nachlass auseinanderzusetzen?

17. November 2010 10:35 |
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Erbrecht


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Sachverhalt: der vom Erbblasser eingesetzte Testamentsvollstrecker (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) soll laut Testament den Nachlass „möglichst kurzfristig auseinandersetzen, damit keine Erbengemeinschaft entsteht". Der Nachlass ist in dem Testament zweifelsfrei beschrieben und in seinen Details aufgeführt. Es sind dezidierte Anweisungen für die Zuweisung der Bestandteile an die einzelnen Erben im Testament enthalten. Es waren keinerlei Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich des Wertes und Umfangs des Nachlasses erforderlich.
Dreieinhalb Jahre nach dem Tod des Erblassers ist nicht ansatzweise mit der Auseinandersetzung begonnen worden. Die Erben wurden in dutzenden von Anfragen immer wieder vertröstet, vereinbarte Gespräche werden immer wieder verschoben, weil offensichtlich alles Andere wichtiger ist.
Die Erträge der Jahres 2007 bis 2010 aus dem Nachlass (Wertpapierdepots) sind nicht an die Erben ausgekehrt worden und sind auch nicht mehr vorhanden, da der Testamentvollstrecker diese für seine Honorare aus den vorhandenen Konten entnommen hat.

Fragen:
Welche Schritte können unternommen werden, um den Testamentvollstrecker zu zwingen, den Nachlass auseinanderzusetzen und an die Erben herauszugeben ?

Darf der Testamentsvollstrecker die Erträge aus dem Nachlass für seine Honoraransprüche entnehmen, wenn im Testament eindeutig geregelt ist, dass das Honorar aus dem Nachlass (also) aus der Substanz entrichtet werden soll.

Hat die Verwendung der Erträge aus dem Nachlass für das eigene Honorar strafrechtliche Relevanz im Sinne einer Veruntreuung ?
17. November 2010 | 11:07

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

1.
Den Testamentsvollstrecker können Sie nicht zwingen den Nachlass auseinanderzusetzen, da der Testamentsvollstrecker in seiner Handlung frei ist.
Jedoch haben Sie die Möglichkeit den Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht aus dem Amt entlassen zu lassen. Dies ist dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor; § 2227 BGB.
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn sich der Testamentsvollstrecker nicht an die Anordnungen des Erblassers hält, OLG Hamm vom 15.01.2007, 15 W 277/06.

Dazu muss einer der Beteiligten einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellen.

2.
Wenn der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat, wie der Testamentsvollstrecker sein Honorar zu entnehmen hat, muss der Testamentsvollstrecker dies auch befolgen. Sollte durch die Handlung des Testamentsvollstreckers ein Schaden entstanden sein, haben die Geschädigten einen Schadensersatzanspruch.

3.
Ob sich der Testamentsvollstrecker strafbar gemacht hat, kann von hier, ohne Kenntnis aller Umstände, nicht beurteilt werden. Um sich wegen Untreue strafbar zu machen, müsste jedenfalls ein Vermögensschaden entstanden sein.
Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unter vollständiger Darlegung der Tatsachen zu stellen. Diese prüft dann die Strafbarkeit der Handlungen des Testamentsvollstreckers.

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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