17. November 2010
|
11:07
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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1.
Den Testamentsvollstrecker können Sie nicht zwingen den Nachlass auseinanderzusetzen, da der Testamentsvollstrecker in seiner Handlung frei ist.
Jedoch haben Sie die Möglichkeit den Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht aus dem Amt entlassen zu lassen. Dies ist dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor; § 2227 BGB.
Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn sich der Testamentsvollstrecker nicht an die Anordnungen des Erblassers hält, OLG Hamm vom 15.01.2007, 15 W 277/06.
Dazu muss einer der Beteiligten einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellen.
2.
Wenn der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat, wie der Testamentsvollstrecker sein Honorar zu entnehmen hat, muss der Testamentsvollstrecker dies auch befolgen. Sollte durch die Handlung des Testamentsvollstreckers ein Schaden entstanden sein, haben die Geschädigten einen Schadensersatzanspruch.
3.
Ob sich der Testamentsvollstrecker strafbar gemacht hat, kann von hier, ohne Kenntnis aller Umstände, nicht beurteilt werden. Um sich wegen Untreue strafbar zu machen, müsste jedenfalls ein Vermögensschaden entstanden sein.
Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft unter vollständiger Darlegung der Tatsachen zu stellen. Diese prüft dann die Strafbarkeit der Handlungen des Testamentsvollstreckers.
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Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Ingo Bordasch
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