Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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die Meinung der Anwälte ist zutreffend.
Es ist auch nicht vom Geschlecht abhängig, sondern hat seinen Grund in der Gleichwertigkeit von Betreuungs-und Barunterhalt.
Die Mutter, bei der die Kinder leben, erbringt ihren Unterhalt durch die Betreuung der Kinder. Sie sind zum Barunterhalt verpflichtet. Dieses ergibt sich aus § 1606 BGB.
Danach sind Sie auch bei gleichen Einkommensverhältnissen verpflichtet, den Barunterhalt zu zahlen. Dazu gehören auch zusätzlich neben den Bedarfsssätzen der Düsseldorfer Tabelle Kosten für eine Krankenversicherung.
Nur wenn die Mutter über ein Einkommen verfügen würde, dass Ihr Einkommen um ein doppeltes übersteigen würde, kann sich auch eine anteilige Barunterhaltspflicht ergeben. Da dieses nach Ihrer Schilderung aber nicht der Fall ist, ist die Berechnung nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Gilt die alleinige Zahlungspflicht des des Barunterhaltspflichtigen auch für Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden (alternative Heilmethoden, Medikamente im Rahmen des Selbstbehaltes)? Im Übrigen gehe ich davon aus, dass zumindest im Falle des volljährigen Sohnes kein Betreuungsunterhalt mehr durch die Mutter zu leisten ist, sondern sie auch ihm gegenüber barunterhaltspflichtig ist. Demnach wären die Kosten für die PKV hier doch zu teilen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
die alleinige Zahlungspflicht gilt nicht für die genannten Kosten. Hieran muss sich auch der betreuende Elternteil entsprechend seinem Einkommen beteiligen.
Aus Ihrer Fragestellung war nicht ersichtlich, dass ein volljähriges Kind vorhanden ist. Ihre Ausführungen sind aber zutreffend. Aufgrund der beiderseitigen Barunterhaltspflicht hat sich auch die Mutter an den Krankenskassenbeitragen zu beteiligen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle