Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Dieses Verhalten müssen Sie sich tatsächlich nicht bieten lassen. Es kommt in ihrem Fall ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht.
Dieses Recht beinhaltet auch grundsätzlich die Vertraulichkeit am gesprochenen Wort, oder von privaten Briefen, E-Mails etc.
Daher hat ihr Ex-Partner kein Recht vertraulichen Nachrichten oder den Wortlaut von Gesprächen weiterzuleiten, auch nicht an Familienmitglieder oder Freunde.
Einerseits könnten Sie natürlich die Sendung von Nachrichten an ihre Ex-Partner einstellen, falls dies nicht aus anderen Gründen notwendig ist.
In einem ersten Schritt könnten Sie weiterhin ihren Ex-Partner nachweisbar schriftlich – per Einwurf/Einschreiben – dazu auffordern, eine entsprechende Weiterleitung zu unterlassen und rechtliche Schritte androhen.
Schließlich wäre auch eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt im Bereich des Möglichen. Dies wäre aus Kostengründen jedoch nur zu empfehlen, wenn Sie die Weiterleitung gerichtsfest nachweisen können.
Zu einer finanziellen Entschädigung kann man leider keine seriöse Einschätzung geben, weil dies hochgradig vom Inhalt der Nachrichten und der Einschätzung des jeweiligen Gerichts abhängt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es nicht die Möglichkeit, einer Unterlassungserklärung, die ein Rechtsanwalt erstellen könnte?
Auch wenn ich vermutlich ein Auskunftsrecht meinem Ex-Partner gegenüber habe, wird er dies natürlich verweigern. Könnte man dieses Recht ggf. gerichtlich durchsetzen?
Jedoch habe ich bereits selbst Nachrichten von den Freunden meines Ex-Partners erhalten, in denen sie zugeben, dass sie die Nachrichten bekommen und gelesen haben und mich weiterhin demütigen.
Ich habe natürlich keinen Zugriff auf die Telefone der Freunde. Diese befinden sich ja in Ihrem im Privatbesitz.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die von Ihnen erwähnte Unterlassungserklärung ist Teil der Abmahnung. Der Ex-Partner würde also abgemahnt werden und gleichzeitig zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.
Bei dem Auskunftsrecht würde es darauf ankommen, welche Auskunft Sie konkret verlangen. Der Ex-Partner ist natürlich nicht verpflichtet sich selbst zu belasten.
Die erwähnten Freunde könnte man dagegen ggf. als Zeugen benennen. Im Zuge eines Verfahrens wären diese verpflichtet wahrheitsgemäß auszusagen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt