28. September 2023
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22:09
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
Tel: 0202 697 599 16
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach der DSGVO ist für eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich. Die Weiterleitung Ihrer E-Mail und die Besprechung Ihres Anliegens mit anderen wäre eine solche Verarbeitung.
Nach Ihrer Schilderung wollten Sie eine Rückmeldung zum weiteren Vorgehen. Man hat aber für Sie Fakten geschaffen und die Sache selbst in die Hand genommen.
Das ist meines Erachtens nicht von Ihrer Anfrage gedeckt. Es handelt sich nach Ihrem Angaben auch offensichtlich um eine vertrauliche und sensible Thematik.
Vor diesem Hintergrund gehe ich davon aus, dass die Weiterleitung nicht zulässig war und dadurch Ihre Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind. Zugleich dürfte auch eine Datenschutzverletzung vorliegen, weil man Ihre Anfrage unbefugt gegenüber Dritten offengelegt hat.
Ob das Briefgeheimnis Anwendung auf E-Mails findet ist ungeklärt. Aber vertrauliche Mails dürfen in der Tat nicht beliebig weitergeleitet werden.
In Ihrem Fall kommt in Betracht, dass Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden oder auch an den Jugendhilfeträger selbst. Außerdem kommt auch in Betracht, dass Sie einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen den Jugendhilfeträger geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-