Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Weiterleitung der E-Mails könnte einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers darstellen. Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am geschriebenen Wort. Dieses umfasst die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder im privaten Bereich bleibt. Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen - dazu gehört auch eine E-Mail, die nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird - tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfGE 101,361). Denn der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.
Anders als etwa bei einem Brief, der in einem Kuvert verschlossen an den Adressaten verschickt wird, ist zwar bei einer E-Mail mit der Weiterleitung und Verbreitung an Dritte zu rechnen. Allerdings muss ein entsprechender Schutz wie bei Briefen gelten, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts bzw. der einer Verbreitung entgegenstehende Wille in der E-Mail zutage tritt. Denn in diesem Fall soll der Inhalt der E-Mail vergleichbar mit einem geschlossenen Brief ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen werden (Landgericht Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06, LG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011, Az.: 4 O 287/11). Dies gilt insbesondere bei einer lediglich an eine Person gerichtete und versandte E-Mail, zumindest wenn sich die Vertraulichkeit entweder aus dem Inhalt ergibt oder die Weiterleitung ausdrücklich untersagt wurde. Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit dem Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. dessen Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Eine abschließende Beurteilung ist daher ohne Kenntnis des konkreten Inhalts der E-Mails nicht möglich. Ergibt sich hieraus aber, dass der Inhalt vertraulich ist und nicht weitergeleitet werden darf und besteht auch kein Allgemeininteresse an dem Inhalt, war die Weiterleitung unzulässig. Sie können dem Empfänger dann die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking