beachten Sie bitte zunächst, dass Namensangaben innerhalb dieser öffentlichen Form der Rechtsberatung im Interesse der Verschwiegenheit untunlich sind.
Nun zu Ihrer Frage:
Wenn Sie den Kriegsdienst verweigern, hat dies mit Ihrer Tauglichkeit zum Wehrdienst nichts zu tun.
Es kann Ihnen also aus diesem Grund keinesfalls verwehrt werden, auf der Grundlage von Artikel 4 Abs. 3 Satz 1, Artikel 12 a Abs. 2 Satz 1 GG den Dienst an der Waffe spätestens innerhalb von einem Monat nach einem etwaigen Einberufungsbescheid zur Bundeswehr unter ausführlicher Darlegung von Gründen schriftlich zu verweigern (§ 2 Abs. 2 Satz 3 des Kriegsdienstverweigerungsgestzes).
Selbst wenn Ihnen nachgewiesen werden könnte, dass Sie sich mutwillig einer ärztlichen Untersuchung verweigert hätten, gingen Sie deswegen nicht Ihres Verweigerungsrechts verlustig.
Was allerdings Ihre Tauglichkeit zum Wehrdienst betrifft, so werden Sie sich gegen die Anordnungen der Behörden nicht ohne Weiteres zur Wehr setzen können, weil eben zunächst festgestellt werden muss, ob Sie in der Tat nur vorübergehend oder doch dauerhaft wehrdienstuntauglich sind.
In letzterem Fall entfiele auch die Verpflichtung zum Ersatzdienst (§ 7 Satz 1 des Zivildienstgesetzes).
Unsinn ist es jedoch, zu behaupten, Sie würden ohne amtsärztliche weitere Untersuchung „automatisch“ als wehrdiensttauglich eingestuft werden, wenn Sie sich nicht einer bestimmten Behandlung unterziehen.
Hierfür fehlt es an einer öffentlich-rechtlichen Eingriffsgrundlage.
Auf der anderen Seite sollten Sie überlegen, ob eine solche gegebenenfalls stationäre Behandlung nicht auch in Ihrem Sinne sein könnte, falls es die medizinischen Gegebenheiten erfordern.
In rechtlicher Hinsicht gilt es, soweit ich Ihre Interessenlage richtig einschätze, zunächst das Verfahren der Kriegsdienstverweigerung hinauszuzögern, soweit über Ihre Einberufung noch nicht entschieden ist - informieren Sie sich über das Bundesamt für Zivildienst sowie auch über diverse örtliche Interessenverbände.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort.
Ich kann mich also jetzt auch nicht dagegen wehren, dass ich für diverse "Nachuntersuchungen" und evtl. Behandlung im März wieder losrennen muss?
Meine Musterung hat doch am urpsünglichen Musterungsort jetzt bei einem Arzt stattgefunden.
Bin ich jetzt verpflichtet mich im März wieder untersuchen zu lassen?
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie bereits in meiner Ausgangsantwort ausgeführt, müssen Sie erst den Status als vorübergehend nicht Wehrdienstfähiger überwinden, bevor endgültig über Ihre Tauglichkeit entschieden werden kann. Eine Bestätigung Ihres Arztes ist insoweit nicht ausreichend.
Nach den auf der Grundlage des § 8a des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) geltenden Richtlinien gilt man als vorübergehend nicht wehrdienstfähig
„infolge eines Fehlers, dessen Ausheilung oder Besserung voraussichtlich länger als 4 Wochen, jedoch höchstens 5 Jahre dauern kann, wenn danach - bei sonst vorhandener Wehrdienstfähigkeit - eine Beurteilung mindestens der Gradation VII bzw. IV zu erwarten ist. Voraussetzung ist die Feststellung eines Fehlers mit der Gradation V als Hauptfehler.“
Erst wenn medizinisch dokumentiert ist, wie denn nun die Heilung weiter verläuft, kann also eine weitere Prüfung erfolgen und gegebenenfalls eine (für Sie unter Umständen vorteilhafte) endgültige Untauglichkeit festgestellt werden.
Die Verpflichtung zur ärztlichen „Überprüfungsuntersuchung“ ergibt sich explizit aus § 20 b WPflG, den ich abschließend zitiere:
„Ungediente Wehrpflichtige können auch nach ihrer Musterung ärztlich untersucht werden. Ungediente Wehrpflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Musterung oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung einberufen worden sind, sind vor ihrer Einberufung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 Anwendung.“
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt