Wegfall Witwenrente

27. Juli 2020 07:41 |
Preis: 85,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Mein Ehemann ist im Jahr 1998 verstorben. Seitdem beziehe ich eine Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Dies ist derzeit mein einziges Einkommen.

Von meinem Ehemann habe ich einen ruhenden landwirtschaftlichen Betrieb geerbt. Diesen möchte ich nun im August veräußern. Dabei entsteht ein hoher einmaliger Gewinn, da die Buchwerte sehr gering sind (>100TEUR). Es handelt sich hierbei steuerlich um Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft.

Nun meine Fragen:
1. In welchem konkreten Zeitraum wird meine Witwenrente nicht gezahlt? Wie läuft dies konkrekt ab? Muss ich der RV eine sofortige Meldung machen? Oder erfolgt dies nachträglich im Rahmen der jährlichen Einkommensüberprüfung?
2. Muss ich auf den Gewinn Sozialversicherungsbeiträge zahlen? Muss ich dies der KV sofort melden?
3. Muss ich mich in der Zeit, in der keine Rente gezahlt wird freiwillig krankenversichern und zusätzlich Beiträge zahlen?
4. Wie verhält es sich mit den ggf. zu zahlenden Beiträgen aus Frage 2 und 3 in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze?
27. Juli 2020 | 09:56

Antwort

von


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10245 Berlin
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E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Zu 1.)
Ihr Einkommen aus dem Verkauf wird dann bei Ihnen berücksichtigt, wenn es sich um Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft handelt.
Gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 4 SGB IV wird das einmalige Einkommen auf 12 Monate aufgeteilt, es ist also davon auszugehen, dass Sie für die nachfolgenden Monate keine Witwenrente bekommen. Da das Einkommen ab dem Monat der Erzielung berücksichtigt wird, sollten Sie es sofort melden, wenn Sie die Zahlung erhalten haben.

Zu 2.)
Sie müssen auf den Gewinn SV Beiträge zahlen, wenn Sie freiwillig versichert sind, wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie keine Beiträge zahlen.

Zu 3.)
Da Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und Sie zwar Ihren Zahlungsanspruch (sehr wahrscheinlich, siehe 1.) verlieren, bleiben Sie aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Rente nach § 97 SGB VI handelt (Witwenrente), weiterhin Mitglied der Krankenversicherung der Rentner und gesetzlich versichert. Hinsichtlich des konkreten Vorgehens wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Zu 4.)
Da dieses Einkommen nicht SV-Pflichtig ist, wenn sie pflichtversichert sind, ändert sich an den Beiträgen gar nichts.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2020 | 11:49

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Verstehe ich Sie richtig, dass ich weder aufgrund des hohen Einkommens noch aufgrund der für ein Jahr ausbleibenden Witwenrente irgendwelche Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss?

Bzgl. Ihrer Antwort zu 2: Sagt § 237 SGB V nicht aus, dass auch Arbeitseinkommen (hier: Land und Forstwirtschaft) bei Rentnern berücksichtigt wird?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2020 | 19:58

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie bleiben in der Krankenversicherung der Rentner versichert, da Sie pflichtversichert sind und es sich um eine einmalige Einnahme handelt. Wegen des genauen Procederes wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Hinsichtlich Ihrer Nachfrage zu 2., dies betrifft Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), Sie haben mitgeteilt, dass es sich um einen ruhenden Betrieb handelt, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie kein laufendes Arbeitseinkommen beziehen. Sie verkaufen den Betrieb, weshalb es sich um eine einmalige Einnahme handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


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