Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu 1.)
Ihr Einkommen aus dem Verkauf wird dann bei Ihnen berücksichtigt, wenn es sich um Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft handelt.
Gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 4 SGB IV wird das einmalige Einkommen auf 12 Monate aufgeteilt, es ist also davon auszugehen, dass Sie für die nachfolgenden Monate keine Witwenrente bekommen. Da das Einkommen ab dem Monat der Erzielung berücksichtigt wird, sollten Sie es sofort melden, wenn Sie die Zahlung erhalten haben.
Zu 2.)
Sie müssen auf den Gewinn SV Beiträge zahlen, wenn Sie freiwillig versichert sind, wenn Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie keine Beiträge zahlen.
Zu 3.)
Da Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und Sie zwar Ihren Zahlungsanspruch (sehr wahrscheinlich, siehe 1.) verlieren, bleiben Sie aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Rente nach § 97 SGB VI handelt (Witwenrente), weiterhin Mitglied der Krankenversicherung der Rentner und gesetzlich versichert. Hinsichtlich des konkreten Vorgehens wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Zu 4.)
Da dieses Einkommen nicht SV-Pflichtig ist, wenn sie pflichtversichert sind, ändert sich an den Beiträgen gar nichts.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Verstehe ich Sie richtig, dass ich weder aufgrund des hohen Einkommens noch aufgrund der für ein Jahr ausbleibenden Witwenrente irgendwelche Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss?
Bzgl. Ihrer Antwort zu 2: Sagt § 237 SGB V nicht aus, dass auch Arbeitseinkommen (hier: Land und Forstwirtschaft) bei Rentnern berücksichtigt wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie bleiben in der Krankenversicherung der Rentner versichert, da Sie pflichtversichert sind und es sich um eine einmalige Einnahme handelt. Wegen des genauen Procederes wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Hinsichtlich Ihrer Nachfrage zu 2., dies betrifft Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV), Sie haben mitgeteilt, dass es sich um einen ruhenden Betrieb handelt, weshalb ich davon ausgehe, dass Sie kein laufendes Arbeitseinkommen beziehen. Sie verkaufen den Betrieb, weshalb es sich um eine einmalige Einnahme handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt