Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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E-Mail: kanzlei-mueller-hig@t-online.de
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Leider geben Sie nicht an, in welcher Form Sie das Wechselmodell praktizieren, und ob Sie eine Unterhaltsvereinbarung getroffen haben. Da Sie jedoch schildern, dass keine Berechnung über das Jugendamt erfolgte, und auch keine Titulierung vorliegt, rate ich Ihnen dringend an, dies nachzuholen.
Üblicherweise ist es so, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, Barunterhalt vom anderen Elternteil bekommt, dabei wird das Kindergeld hälftig angerechnet.
Praktizieren Sie das Wechselmodell und betreuen Sie tatsächlich die Kinder 50:50, dann muss der Unterhalt wechselseitig aufgrund der bestehenden Einkommensverhältnisse berechnet werden.
Suchen Sie also unbedingt den Kontakt zum Jugendamt, und lassen Sie entweder dort, oder mittels Rechtsanwalt, den Unterhaltsanspruch der Kinder berechnen. Problematisch könnte dann jedoch die Leistungsfähigkeit der Mutter sein. Wenn Sie angeben, dass ab April nur Krankengeld bezogen wird, darf der Selbstbehalt in Höhe von 960,00 € nicht unterschritten werden. Bei Unterhalt für 2 Kinder könnte dies schon kritisch werden, ausgehend von einem Mindestunterhalt pro Kind in Höhe von 396,00 €.
Was den Vater bzw. Großvater Ihrer Kinder betrifft, so bestehen hier tatsächlich keine Einwände, dass dieser sich um die Kinder kümmert, solange dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Er kann für Ihre Kinder und auch für die Mutter sogar eine wertvolle Hilfe und Unterstützung sein, sodass ich Ihre Bedenken diesbezüglich nicht teilen kann.
Mein Rat lautet dementsprechend: Suchen Sie das Gespräch mit dem Jugendamt, und klären Sie dort die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder.
Gelingt dies nicht, wenden Sie sich an eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin.
Ich wünsche Ihnen diesbezüglich viel Erfolg, und alles Gute, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Sehr geehrte Frau Müller,
wir haben das echte Wechselmodell mit 50/50 Aufteilung.
Schriftlich haben wir das fixiert und das wir gegeneinander uns keinen Ausgleich zahlen.
Der Grund warum Sie derzeit nur bis zu 30 Std/Woche arbeitet, ist einzig und alleine der, das Ihr Arbeitgeber
ca. 70 km entfernt ist und sie einen Arbeitsweg von ca. 1,5 std. hat. Meiner Auffassung nach ist sie voll Leistungsfähig auch Vollzeit zu arbeiten, zur not auch mit einem Arbeitsplatz der näher ist, und nicht ihren "Verdienstaufall" auf mich abzuwälzen. Jedenfalls gab es auf Grund der schriftlichen Übereinkunft kein Bedarf, den Unterhalt zu betiteln oder zu berechnen. Ihre Momentane krankheitsbedingte Situation, hat sie selber zudem verschuldet.
Auf Grund der momentanen Situation, drohendes Krankengeld, werde ich nicht proaktiv einen Barunterhalt kalkulieren lassen. Ihr bleibt es ja frei. Aber da wird noch viel Zeit vergehen.
Bzgl. ihres Vaters, es ist ja schön das er sich anbietet (davon gehe ich aus) aber ich bin durchaus in der Lage mich voll umfänglich um meine Kinder zu kümmern und Vollzeit zu arbeiten. Mein AG ermöglicht mir hier max. Flexibilität. Mir geht es auch nicht darum wie man es sehen kann sonder welche rechtliche Grundlage hier greift und ob das juristisch tatsächlich gestützt wird. Er hat es ja nicht mal geschafft für Mindestmaß an Hygiene zu sorgen (alte vollurinierte und dreckige Kleidung). Meiner Auffassung nach ist dies sehr wohl Kindeswohlgefährdent billigend in Kauf zu nehmen, dass bei meinem Sohn eine Vorhautentzündung entstehen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Morgen,
gerne nehme ich zu Ihrer Rückfrage wie folgt Stellung:
Bezüglich der Unterhaltspflicht besteht in der Tat eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, der die Mutter nachkommen müsste, um den Mindestunterhalt für ihre Kinder sicher zu stellen.
Was den Kontakt zum Großvater angeht, so kann als Grundlage hier § 1685 BGB herangezogen werden, der ein Umgangsrecht mit Großeltern und engen Bezugspersonen gewährleistet. Sollten Sie bemerken, dass hier Gesichtspunkte für eine drohende Kindeswohlgefährdung vorliegen, z.B. mangelhafte Hygiene, sprechen Sie das offen und ehrlich an. Nur so kann reagiert werden. Nach wie vor gilt auch mein Rat, suchen Sie das Gespräch mit dem Jugendamt.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute, freundliche Grüße,
Rechtsanwältin Müller