Was darf ein außergerichtlicher Vergleich kosten (Arbeitsrecht) ?

14. Juni 2011 13:47 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

Vor ca. 2 Jahren wurde ich wegen längerer Krankheit von meinem Arbeitgeber gekündigt, obwohl mein Vertrag noch ein Jahr lief. Ich bin zu einem Rechtsanwalt gegangen, dieser hat Klage beim Arbeitsgericht eingereicht und gleich einen Antrag auf PKH ausgefüllt, ein Termin für eine Güteverhandlung stand auch schon fest, allerdings kam es niemals zu einer Verhandlung, da sich mein Anwalt und der Anwalt der Firma außergerichtlich auf eine Abfindung in Höhe von 1000,- Euro und ein Zeugnis geeinigt haben. Da ich mittlerweile wieder einen neuen Arbeitsplatz habe und etwas mehr verdiene als zuvor wurde die PKH aufgehoben und ich habe eine Rechnung vom Arbeitsgericht über 1240 Euro bekommen, dies teilte ich meinem Anwalt mit, daraufhin schickte er eine korrigierte Rechnung zum Arbeitsgericht, die sich nun auf ca. 900 Euro beläuft, die ich nun zahen soll. Meine Frage also: Kann es sein, das bei einem außergerichtlichen Vergleich diese Kosten entstehen, mir wurde von verschiedenen Leuten gesagt, das so ein Vergleich zwischen 150 und 200 Euro kostet? (Mein monatlicher Brutto Durchschnittsverdienst bei der beklagten Firma lag bei 1500 Euro)
14. Juni 2011 | 14:53

Antwort

von


(569)
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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Leider ist es nicht so, dass ein Vergleich lediglich zwischen 150,00 € und 200,00 € an anwaltlichen Gebühren kostet. Die Höhe der Gebühr beträgt , wenn wie bei Ihnen ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, 1,0 gem. Nr. 1000 VV RVG bei einem außergerichtlichen Vergleich. Die Höhe der Kosten eines Rechtsanwaltes richten sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem Streitwert. Je höher der Streitwert, umso höher die Kosten.

Der Streitwert für die Kündigungsschutzklage beläuft sich gem. § 42 Abs. 4 GKG auf das Dreifache des monatlichen Bruttoverdienstes , somit auf 4500,00 € ( 3 x 1.500,00). Da das Zeugnis noch mit einbezogen wurde, hat sich der Streitwert um 1500,00 € ( Bruttomonatsverdienst) erhöht, sodass ingesamt von einem Streitwert von 6.000,00 € auszugehen ist. Genaueres kann ich Ihnen allerdings erst sagen, wenn Sie mir in der Nachfrage mitteilen, wie hoch der Streitwert ist und wie Ihr Anwalt im Einzelnen abgerechnet hat.

Ausgehend von einem Streitwert von 6.000,00 € ergibt sich folgende Abrechnung:

1, 3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 RVG 439,40 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 RVG 338,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
19% Umsatzsteuer 151,50 €
Summe: 948,,90 €

Bei Unklarheit stehe ich gerne für eine Nachfrage zur Verfügung und verbleibe,

mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt


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