3. August 2021
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10:42
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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ob eine Verjährung der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Handlung eingetreten ist, hängt davon ab, mit welchem Höchstmaß an Geldbuße diese geahndet wird.
Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Höchstmaß von bis zu 1.000 Euro bedroht sind, verjähren innerhalb von sechs Monaten (§ 31 Absatz 2 Nummer 4 OWiG).
Die Verjährung beträgt ein Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 1.000 Euro bis zu 2.500 € Euro bedroht sind (§ 31 Absatz 2 Nummer 3 OWiG).
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
§ 31 OWiG Verfolgungsverjährung
(1) Durch die Verjährung werden die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Anordnung von Nebenfolgen ausgeschlossen. § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1.
in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2.
in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3.
in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4.
in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.
Mit Ablauf der Verjährungsfrist ist eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht mehr möglich.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in dem Moment, in dem die zur Ordnungswidrigkeit führende Handlung beendet ist.
Mithin ist die Verjährung von der Höhe der Geldbuße abhängig.
Sie sollten auf jeden Fall sofort Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erheben und die Einrede der Verjährung geltend machen, damit zunächst einmal die Einspruchsfrist gewahrt wird.
Falls Sie Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt
P. Dratwa