19. September 2016
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11:08
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Wilhelmstraße 65
52070 Aachen
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E-Mail: info@rain-muehlsteff.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage zielt darauf ab, ob Sie als Rentenempfänger in der GKV weiterhin pflichtversichert sind. Geregelt ist dies in § 5 I Nr. 11 SGB V. Hiernach sind Personen mit Anspruch auf eine Rente pflichtversichert, "wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren". Für die Zeit, in der Sie über die große Witwerrente versichert waren, waren Sie als Pflichtversicherter Mitglied der GKV. Diese zählt also als Vorversicherungszeit im Sinne der Neun - Zehntel - Regelung.
Es ist im Übrigen so, dass diese Vorversicherungszeit nach dem nunmehr geltenden Wortlaut keine Pflichtmitgliedschaft erfordert, sondern auch Zeiten der freiwilligen Versicherung in der GKV dazugezählt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht