Sehr geehrte Ratsuchende,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie als Zeugin geladen sind, ist zunächst davon auszugehen, dass Sie bei der Unterschrift Ihren eigenen Namen verwendet haben und deshalb KEINE unechte Urkunde hergestellt haben. Sie sollen nur das damals Geschehene wiedergeben.
Auf Grund Ihrer Beschreibung scheint auch Ihr Name als Unterschrift unter der Bestätigung zu stehen. Schließlich hat Ihr Ex- Chef Sie angerufen und nach dem damaligen Geschehen gefragt. Sollte bisher zudem der Verdacht aufgekommen sein, dass Sie mit einem falschen Namen unterschrieben haben, hätten Sie wahrscheinlich schon etwas von den zuständigen Behörden gehört.
Sollte während Ihrer Zeugenaussage doch irgendwie ein Verdacht in Ihre Richtung ausgesprochen werden, haben Sie das Recht zur Verweigerung der weiteren Aussage, weil Sie sich nicht selbst belasten müssen. Von diesem Aussageverweigerungsrecht sollten Sie dann auch Gebrauch machen.
Wegen des nicht korrekten Inhaltes der Urkunde, kann Ihnen allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Fahrlässige Urkundenfälschung ist jedoch nicht strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
www.kanzlei-preu.de
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Da Sie als Zeugin geladen sind, ist zunächst davon auszugehen, dass Sie bei der Unterschrift Ihren eigenen Namen verwendet haben und deshalb KEINE unechte Urkunde hergestellt haben. Sie sollen nur das damals Geschehene wiedergeben.
Auf Grund Ihrer Beschreibung scheint auch Ihr Name als Unterschrift unter der Bestätigung zu stehen. Schließlich hat Ihr Ex- Chef Sie angerufen und nach dem damaligen Geschehen gefragt. Sollte bisher zudem der Verdacht aufgekommen sein, dass Sie mit einem falschen Namen unterschrieben haben, hätten Sie wahrscheinlich schon etwas von den zuständigen Behörden gehört.
Sollte während Ihrer Zeugenaussage doch irgendwie ein Verdacht in Ihre Richtung ausgesprochen werden, haben Sie das Recht zur Verweigerung der weiteren Aussage, weil Sie sich nicht selbst belasten müssen. Von diesem Aussageverweigerungsrecht sollten Sie dann auch Gebrauch machen.
Wegen des nicht korrekten Inhaltes der Urkunde, kann Ihnen allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Fahrlässige Urkundenfälschung ist jedoch nicht strafbar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
Mareike Preu
Rechtsanwältin
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