Guten Tag,
die Beantwortung Ihrer Frage ist abhängig von der damals erfolgten Grundschuldbestellungsurkunde. In der Regel deckt die Grundschuld sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis, so daß die Bank berechtigt ist, die Löschungsbewilligung vom Ausgleich auch der Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen.
Diese muß freilich von der Bank konkret berechnet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt der Bank vor, daß genau der Schaden berechnet werden muß, der der Bank durch die vorzeitige Darlehensrückzahlung entsteht. Sie haben einen Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
die Beantwortung Ihrer Frage ist abhängig von der damals erfolgten Grundschuldbestellungsurkunde. In der Regel deckt die Grundschuld sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis, so daß die Bank berechtigt ist, die Löschungsbewilligung vom Ausgleich auch der Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen.
Diese muß freilich von der Bank konkret berechnet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt der Bank vor, daß genau der Schaden berechnet werden muß, der der Bank durch die vorzeitige Darlehensrückzahlung entsteht. Sie haben einen Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
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