Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zu unterscheiden zwischen einem vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO oder einem Becheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO.
Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht, ist in keinem einzigen Punkt bestandskräftig. Eine von Ihnen gewünschte Änderung ist ohne Einschränkungen und Hindernisse jederzeit möglich - solange der Vorbehalt besteht. Sie müssen nur die "Festsetzungsfrist" beachten.
Ein nach § 165 AO in bestimmten Punkten vorläufiger Steuerbescheid bleibt in ganz bestimmten Punkten offen. In allen übrigen Punkten ist der Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig.
Steht also auf Seite 1 Ihres Bescheides, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfungnach § 164 AO ergeht, können Sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Änderungen beantragen. Eine Beschränkung des Vorbehaltes auf einzelne Punkte gibt es bei § 164 AO nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist zu unterscheiden zwischen einem vorläufigen Steuerbescheid nach § 165 AO oder einem Becheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO.
Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO steht, ist in keinem einzigen Punkt bestandskräftig. Eine von Ihnen gewünschte Änderung ist ohne Einschränkungen und Hindernisse jederzeit möglich - solange der Vorbehalt besteht. Sie müssen nur die "Festsetzungsfrist" beachten.
Ein nach § 165 AO in bestimmten Punkten vorläufiger Steuerbescheid bleibt in ganz bestimmten Punkten offen. In allen übrigen Punkten ist der Steuerbescheid nach Ablauf der Einspruchsfrist bestandskräftig.
Steht also auf Seite 1 Ihres Bescheides, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfungnach § 164 AO ergeht, können Sie bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist Änderungen beantragen. Eine Beschränkung des Vorbehaltes auf einzelne Punkte gibt es bei § 164 AO nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen