Vollstreckung Steuererstattungsanspruch

| 11. Dezember 2024 18:57 |
Preis: 75,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


19:49
Servus, ich möchte den Einkommenssteuererstattungsanspruch aus 2023 meines Schuldners beim zuständigen Finanzamt als Drittschuldner pfänden. Der Schuldner hat noch erhebliche Steuerschulden bei diesem Finanzamt. Habe ich hier eine Chance, durch einen entsprechenden PfÜB vor dem FA den Zuschlag zu erhalten? Kann ich in demselben Pfüb auch schon den Anspruch aus 2024 pfänden lassen? Titel liegt vor. Danke für Auskunft. MfG SD
Sie können den Einkommensteuererstattungsanspruch Ihres Schuldners für das Jahr 2023 beim zuständigen Finanzamt pfänden lassen. Allerdings hat das Finanzamt das Recht, offene Steuerschulden des Schuldners mit dem Erstattungsanspruch zu verrechnen. In diesem Fall würde die Erstattung zur Begleichung der Steuerschulden verwendet, und es bliebe möglicherweise kein Betrag zur Befriedigung Ihrer Forderung übrig.

Bezüglich der Pfändung zukünftiger Steuererstattungsansprüche, wie für das Jahr 2024, ist zu beachten, dass solche Ansprüche erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums entstehen. Das bedeutet, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für den Erstattungsanspruch des Jahres 2024 frühestens am 1. Januar 2025 wirksam werden kann. Ein vorheriger Beschluss wäre unwirksam. Daher sollten Sie separate Pfändungsmaßnahmen für jedes Steuerjahr einleiten, sobald der jeweilige Anspruch entstanden ist.

Ich hoffe, das hilft für Ihre Einschätzung. Viele Grüße und einen tollen Tag, bleiben Sie gesund!


Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2024 | 19:41

Danke und sehr schade. Auf welcher Rechtsgrundlage darf das Finanzamt offene Steuerschulden mit einem Erstattungsanspruch verrechnen? Danke und beste Grüße SD

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Dezember 2024 | 19:49

Sehr gerne. Das Finanzamt darf offene Steuerschulden mit einem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen verrechnen. Diese Befugnis ergibt sich aus § 226 AO, der die Anwendung der Vorschriften BGB über die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) auf das Steuerrecht anordnet. Nach diesen Vorschriften kann eine Aufrechnung erfolgen, wenn beide Forderungen gegenseitig, gleichartig und erfüllbar sind, sowie die Forderung des Steuerpflichtigen fällig ist. Damit hat das Finanzamt das Recht, offene Steuerforderungen durch Verrechnung mit Steuererstattungsansprüchen auszugleichen, ohne dass es einer gesonderten Zustimmung des Steuerpflichtigen bedarf.

Schöne Grüße!

Bewertung des Fragestellers 11. Dezember 2024 | 19:51

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