27. Januar 2010
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22:59
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
§ 1056 Absatz 2 Satz 2 ist nur auf Kündigungen gemäß § 1056 Absatz 2 Satz 1 (ein Sonderkündigungsrecht aus Nießbrauchrecht) anwendbar, nicht auf Kündigungen aus normalem Mietrecht. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist eine Kündigung aus normalem Mietrecht, § 1056 Absatz 2 Satz 2 ist auf diese nicht anzuwenden.
Ein genereller Kündigungsschutz der Mieter bis zum Tode des ehemaligen Nießbrauchers ist nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.