gerne beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich muss der Werkunternehmer einen eventuell bestehenden Mangel noch beseitigen, eine Verjährung ist nach anderthalb Jahren noch nicht eingetreten, §§ 633, 634a BGB.
Voraussetzung ist dann natürlich, dass eine mangelhafte Ausführung der damaligen Einbauleistung vorliegt.
Es gibt hier nach meiner überschlägigen Einschätzung einige Punkte, die für Ihre "Version der Geschichte" sprechen. Ein Durchlauferhitzer, der im Badezimmer installiert wird, sollte in der Tat nicht nur Spritzwasser- sondern auch wasserdampfgeschpützt sein. Denn selbst, wenn keine direkte Wassereinwirkung gegeben wäre, herrscht in Badezimmern immer tendenziell eine höhere Luftfeuchtigkeit als in Wohn- oder Schlafräumen.
Aus diesem Grunde muss der Abdichtung des Geräts besondere Aufmerksamkeit zukommen, die vorliegend wahrscheinlich nicht eingehalten wurde.
Ich bitte jedoch um Verständnis dafür, dass ohne eine genaue Kenntnis der Umstände vor Ort natürlich keine abschließende Bewertung vorgenommen werden kann.
Sollte sich das Installationsunternehmen weiterhin weigern, eine Reparatur durchführen zu lassen, können Sie einen anderen Unternehmer beauftragen und die hierfür entstehenden Kosten dem ersten Werkunternehmer in Rechnung stellen. Verweigert er die Zahlung, bleibt Ihnen leider nur der Gang vors Gericht, wobei Sie hier nachweisen müssen, dass der Schaden auf eine fehlerhafte Einbauleistung und nicht auf eine unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
Da dieser Nachweis regelmäßig nur über ein teures Sachverständigengutachten erbracht werden kann, empfiehlt es sich, einen solchen Prozess nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu führen.
Bitte beachten Sie zudem, dass Sie dem Erstunternehmer die Möglichkeit einräumen müssen, eine Korrektur vorzunehmen. Eine andere Beauftragung ist also nur zulässig, wenn er die Reparatur definitiv und endgültig verweigert.
Bitte senden Sie dem Installateur daher eine schriftliche Aufforderung per Einschreiben und setzen ihm darin eine Frist zur Reaktion.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen konnte und stehe für aufkommende Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
>Verweigert er die Zahlung, bleibt Ihnen leider nur der Gang vors Gericht, wobei >Sie hier nachweisen müssen, dass der Schaden auf eine fehlerhafte >Einbauleistung und nicht auf eine unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
Das wäre ja gar nicht mal so schwer, immerhin hätte ein einfacher seitlicher Schutz genügt, um Spritzwasser abzuhalten.
Des Weiteren ist es zumindest im Falle der Verweigerung der Gewährleistung so, daß der Hersteller nachweisen muss, dass eine unsachgemäße Nutzung stattgefunden hat.
Sind Sie sicher, daß es hier umgekehrt ist ?
Sehr geehrter Mandant,
bitten haben Sie Verständnis dafür, dass ich die genaue Situation vor Ort natürlich nicht begutachten kann. Je klarer aber der Einbaufehler ist, desto besser stehen Ihre Chancen, ja.
Auch diesbezüglich haben Sie mich richtig verstanden: Derjenige, der sich auf eine ihm günstige Tatsache beruft, muss ihr Vorliegen nachweisen. Also muss der Unternehmer nachweisen, dass Sie bzw. Ihr Mieter sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, ja.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin