27. Juli 2020
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19:28
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ich müsste zumindest " Das Schreiben sehen, bei dem darauf hingewiesen wird, dass bei Nichtzahlung die Forderung (1813,47 €) beim Amtsgericht eingetragen wird, sowie ein Vollstreckungsbefehl eingeleitet wird".
Jedenfalls ist schon mal die Reihenfolge der Androhungen falsch, was nicht für Professionalität und Seriosität spricht.
Ansonsten ist die Sache materiell etwas komplizierter: Transport of London ist keine staatlich befugte Behörde, die in Deutschland eine gerichtliche Vollstreckung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat bewirken könnte.Mithin können Sie nach nationalem Recht in Deutschland weder „bestraft", noch mit einem Bußgeld belegt werden.
Ob bis zum wirksamen sog. BREXIT noch nach Europäischem Recht verfolgt und vollstreckt werden könnte, hängt davon ab, ob „Transport of London" die Sache einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder zuvor einer solchen der Verwaltungsbehörde zugeführt hat. So im Kern das „EU-Geldsanktionsgesetz", aufgrund des Rahmenbeschlusses des EU-Ministerrates.
Wegen dessen Komplexität und mangels Kenntnis dessen, von wem (Absender) Ihr o.g. Schreiben stammt und [b]wie Sie sich im Widerspruch eingelassen[/b] haben, erfolgen meine nachfolgenden Ausführungen unter diesem Vorbehalt.
Zunächst hätten Sie nach nationalem (dt.) und auch Europäischen Standard angehört werden müssen, was jetzt möglicherweise erfolgt ist.
Mangels eines Beweises, [b]wer als Person[/b] gefahren ist, liegt es fern dass „Transport of London" ein solches Verfahren selbst in Abwesenheit erfolgreich durchgeführt hätte. Denn nach deutschem Recht ist nur im Haftpflichtbereich (Versicherungsrecht) die Haltereigenschaft relevant, siehe § 7 StVG . [b]Im Strafrecht und nach OWiG (Bußgelder) muss der oder die Betroffene als Person feststehen.[/b] Jedenfalls in den allermeisten Fällen im OWi-Recht.
Bevor eine ausländische und demnächst außereuropäische Behörde eine Vollstreckung aus Straßenverkehrsordnungsrecht im dt. Inland bewirken kann, prüft das [b]Bundesamt für Justiz[/b] (Bonn) diese rechtlichen Voraussetzungen, explizit die o.g rechtstaatlichen Grundsätze der Anhörung und [b]der Rechtskraft,[/b] ehe es ein deutsches Vollstreckungsverfahren bewilligt, wobei Ihnen hier in Deutschland das Prüfungsergebnis zugestellt werden muss und Sie Einwendungen gg. die Vollstreckung vortragen können. Ohne das geht nichts.
[b]Spätestens hier könnten Sie dann immer noch reagieren[/b], am besten mit Hilfe einer/s versierten Anwalts/in auf diesem Gebiet. Denn eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b und c ZPO wäre tunlichst zu vermeiden, was aber eben eine VB voraussetzt und im übrigen noch widerspruchsfähig bzw. dann immer noch durch Zahlung abzuwenden wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer