Guten Tag,
als Untemieter sind Sie praktisch vom Bestand des sog. Hauptmietverhältnisses abhängig, da vertraglich Ansprüche zunächst nur mit der Vermieterin (Wohl hier die Verwaltugnsgesellschaft) bestehen.
Wenn wie bei Ihnen das Hauptmietverhältnis aufgelöst wird, kann (natürlich) mit dem Eigentümer, auch übergangslos, ein neuer Mietvertag geschlossen werden, dies ist Ihnen auch angeboten worden und als solches in Ordnung. Auch durch, vom Eigentümer geduldetes stillschweigendes Weiterwohnen kommt ein faktischer, neuer Mietvertrag zustande, im Zweifel zu den vorherigen Bedingungen bei der miethöhe, zumindest wenn einfach in gleicher Höhe weiter gezahlt wird.
Sie können mit dem Eigentümer eine andere Miethöhe vereinbaren. enn dies nicht erfolgreich ist, können Sie das Ende des Untermietverhältnisses auch zum Anlass für einen Auszug nehmen, dies sollten Sie zur Klarstellung, und Vermeidung der annahme eines sonst faktischen neuen Mietverhältnisses, umgehend derm Eigentümer mitteilen; wenn Sie risikobereit sind, können Sie auch über diesen Weg versuchen, die Mite zu reduzieren.
Ich hofffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ralf Thormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen
als Untemieter sind Sie praktisch vom Bestand des sog. Hauptmietverhältnisses abhängig, da vertraglich Ansprüche zunächst nur mit der Vermieterin (Wohl hier die Verwaltugnsgesellschaft) bestehen.
Wenn wie bei Ihnen das Hauptmietverhältnis aufgelöst wird, kann (natürlich) mit dem Eigentümer, auch übergangslos, ein neuer Mietvertag geschlossen werden, dies ist Ihnen auch angeboten worden und als solches in Ordnung. Auch durch, vom Eigentümer geduldetes stillschweigendes Weiterwohnen kommt ein faktischer, neuer Mietvertrag zustande, im Zweifel zu den vorherigen Bedingungen bei der miethöhe, zumindest wenn einfach in gleicher Höhe weiter gezahlt wird.
Sie können mit dem Eigentümer eine andere Miethöhe vereinbaren. enn dies nicht erfolgreich ist, können Sie das Ende des Untermietverhältnisses auch zum Anlass für einen Auszug nehmen, dies sollten Sie zur Klarstellung, und Vermeidung der annahme eines sonst faktischen neuen Mietverhältnisses, umgehend derm Eigentümer mitteilen; wenn Sie risikobereit sind, können Sie auch über diesen Weg versuchen, die Mite zu reduzieren.
Ich hofffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ralf Thormann, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Recklinghausen