11. Oktober 2007
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12:28
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Durch Vorlage der alten Versicherungsanlagen sind Sie darüber getäuscht worden, dass der Mietsachschutz in der Tierhaftpflichtversicherung enthalten wäre.
Sie könnten daher grundsätzlich den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder fristlos kündigen.
Allerdings müssen Sie hier beachten, dass die Mieter bereits Renovierungsarbeiten durchgeführt haben, die Sie im Zweifel ersetzen müssten.
Darüber hinaus dürften die Mieter kurzfristig keinen Ersatzwohnraum finden, so dass vor diesem Hintergrund mit einer Auseinandersetzung unter Beteiligung eines Anwalts auf der Mieterseite zu rechnen ist.
Im Zweifel müsste dann ein Gericht klären, ob Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sind. Dies würde nicht nur Zeit, sondern auch nicht unerhebliche Kosten nach sich ziehen.
Eine ordentliche Kündigung des Vertrages kommt nach § 573 BGB nur in Betracht, wenn Sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses haben.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.
Insofern können Sie den Vertrag ordentlich kündigen, wenn die Mieter den Nachweis der vereinbarten Haftpflichtversicherungen bis zum 01.11.2007 nicht beibringen.
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Allerdings könnten die Mieter nach § 574 BGB einer Kündigung widersprechen und von Ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung Ihrer berechtigten Interessen nicht zu rechtfertigen ist.
Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
Im Rahmen dieser Plattform kann nicht rechtsverbindlich erklärt werden, ob Sie aufgrund der Unwahrheiten der Mieter ein Recht zu außerordentlichen Kündigung haben. Hierfür werden Sie sicherlich Verständnis aufbringen, da meine Antwort nur eine Orientierung in der Sache darstellen kann.
Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise empfehle ich Ihnen Folgendes:
Da die Mieter bisher den vertraglich vereinbarten Versicherungsnachweis nicht erbracht haben, liegt insoweit eine Vertragpflichtverletzung vor.
Setzen Sie den Mietern für den Nachweis der Versicherungen eine angemessene Frist bis zum 01.11.2007.
Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist wären Sie dann berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Die bis dahin verbliebene Zeit sollten Sie dazu nutzen, einen Kollegen mit der Frage zu beauftragen, ob Sie aufgrund der hier mitgeteilten Umstände berechtigt sind, den Mietern frislos zu kündigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth