Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, wenn Sie die Anzeige nicht anonym gemacht haben und damit zu erkennen sind, muss die Behörde den Anzeigenerstatter mit aufnehmen.
Allerdings wird zumeist die Akte nicht komplett weitergegeben, sodass im öffentlichen recht nicht immer der Anzeigenerstatter erkennbar ist. Es ist aber kein verstoss gegen die DSGVO.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, wenn Sie die Anzeige nicht anonym gemacht haben und damit zu erkennen sind, muss die Behörde den Anzeigenerstatter mit aufnehmen.
Allerdings wird zumeist die Akte nicht komplett weitergegeben, sodass im öffentlichen recht nicht immer der Anzeigenerstatter erkennbar ist. Es ist aber kein verstoss gegen die DSGVO.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen