Verstorbener GF und verstorbener Anteilseigner

| 6. März 2021 08:39 |
Preis: 98,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich bin mit 45% an einer GmbH beteiligt und allein zeichnungsberechtigter GF. Ein weiterer GF ist 2016 verstorben. Der hatte 10% Anteile. Im gleichen Jahr ist auch eine Anteilseignerin die 45% innehatte und im Ausland wohnte verstorben.
Der Vater, Erbe der 10% Anteile des GF meldet sich nicht und verweigert jegliche Korrespondenz. Das gleiche ist mit den Erben der Anteilseignerin von 45%. Der französische Notar werder die beiden Erben (Brüder der Anteilseignerin) reagieren auf Briefe. Ich habe ebenfalls einen Anwalt in Frankreich eingeschaltet und ebenfalls erfolglos war eine Reaktion zu bekommen.
Ich moechte:
1. den deutschen verstorbenen GF austragen lassen und seine Anteile erwerben.
2. Ich möchte die Anteile der verstorbenen franz. Teilhaberin ebenfalls zurück haben.

Der Wert der Firma ist gleich null, da ich seit 2016 keine Geschäfte mehr tätigen kann und ich nur Kosten habe die ich persönlich decken muss.
6. März 2021 | 09:22

Antwort

von


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Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail: rabuero24@gmail.com
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. den deutschen verstorbenen GF austragen lassen und seine Anteile erwerben.

Sie sollten dem örtlichen Handelsregister, bei dem die GmbH eingetragen ist, schreiben und den Tod des GF anzeigen.

Mit Blick auf einen neuerlichen Beschluss des BGH (vgl. BGH, Beschluss v. 03.122019 – II ZB 18/19) können Sie hier eine Austragung von Amts wegen erwirken.

Der Erwerb der Anteile ist schon schwieriger. Zwingen können Sie die Erben nur, wenn der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen inne hat. Die Anteile gehen an sich auf die Erben über.

Denkbar wäre die Anteile einzuziehen, aber selbst dies ist ohne jede Rückmeldung schwierig.

2. Ich möchte die Anteile der verstorbenen franz. Teilhaberin ebenfalls zurück haben.

Hier genau derselbe Sachverhalt. Ohne Mitwirkung der erben muss der Gesellschaftsvertrag herangezogen werden. Hier haben Sie kaum eine Handhabe, eine Übertragung an Sie zu erzwingen.

Sie sollten hier, auch mit Blick auf die Kosten, an einen Insolvenzantrag denken und die GmbH auf diesem Wege auflösen. Damit wäre das Thema auf jeden Fall schnell geklärt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Bewertung des Fragestellers 6. März 2021 | 12:21

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