Verständnisfrage zu § 2 Abs. 1 Nr. 3. a) VermAnlG

18. Februar 2018 19:23 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3. a) VermAnlG können prospektfrei "von derselben Vermögensanlage im Sinne von § 1 Absatz 2 nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden".

Zu ... a) ist aber (anders als bei b) kein Zeitraum o.ä. angegeben, so dass es sich für mich so liest, als könnte z.B. eine GmbH während der gesamten Lebensdauer der GmbH nur einmal 20 Anteile derselben Vermögensanlage anbieten. Dies erscheint mir aber nicht realistisch, will doch die GmbH z.B. in einem, in zehn oder gar erst in hundert Jahren vielleicht wieder einmal Anteile herausgeben.

Gibt es beim § 2 Abs. 1 Nr. 3. a) VermAnlG (nicht b) vielleicht doch einen indirekten Zeitraum o.ä., nachdem irgendwann wieder prospektfreie Anteile derselben Vermögensanlage emittiert werden können?

Ich frage so gezielt NICHT nach ... b), da in meinem hypothetischen Beispielfall die GmbH nicht nur 100.000 Euro, sondern 150.000 Euro im ersten Jahr an nicht-partiarischen Nachrangdarlehen benötigt. Ideal wäre, wenn schon im nächsten Jahr wieder 150.000 Euro (verteilt auf 20 Anteile á 7500 Euro) eingesammelt werden könnten.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Emittent darf nicht nur einmal während der ganzen Lebensdauer 20 Anteile derselben Vermögensanlage anbieten, er darf dies nur einmal prospektfrei tun. Es ist gerade der Zweck des Gesetzes, dass Anleger durch Prospekte aufgeklärt werden. Das prospektfreie Anbieten soll eine eng umgrenzte Ausnahme bleiben.

Im Gesetz wird keine zeitliche Begrenzung für das prospektfreie Anbieten von 20 Anteilen genannt. Wollte man hier jetzt eine zeitliche Grenze festlegen, ab der das erneute prospektfreie Anbieten durch denselben Emittenten zulässig ist, müsste man diese willkürlich und ohne Grundlage im Gesetz ziehen. Dann könnte man z.B. auch postulieren, dass schon nach einer Woche erneut 20 Anteile prospektfrei angeboten werden können. Das vom Gesetz verfolgte Ziel würde dann leerlaufen.

Sie haben natürlich recht, dass es unsinnig ist, wenn eine Gesellschaft in den nächsten 100 Jahren keine neuen Anteile derselben Vermögensanlage mehr prospektfrei herausgeben darf. Allerdings muss man sehen, dass das Gesetz erst im Jahr 2012 in Kraft getreten ist. Es gibt immer noch Lücken im Gesetz. An die vorliegende Problematik ist bei Erlass des Gesetzes offenbar nicht gedacht worden.

Ich sehe nur die Möglichkeit der Gründung einer Tochtergesellschaft, wenn erneut Anteile derselben Vermögensanlage-Art prospektfrei herausgegeben werden sollen.

Ich biete Ihnen an, dass ich die aufgeworfene Frage noch einmal an Hand von Fachliteratur prüfe. Hierauf habe ich am Sonnrag abend allerdings keinen Zugriff und darf Sie bitten, sich noch bis morgen zu gedulden. Ich würde über eine Ergänzung der Antwort noch einmal auf Sie zurückkommen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2018 | 06:19

Hatten Sie schon Gelegenheit die aufgeworfenen Frage an Hand von Fachliteratur zu prüfen, wie von Ihnen avisiert?

Falls das Ergebnis negativ ausfallen sollte, wäre wichtig zu wissen, wie sich der § 2 Abs. 1 Nr. 3. a) im Verhältnis zu b) und c) verhält:

Wenn ich einmalig den "Joker" der 20 Anteile an prospektfreien nicht-partiarischen Nachrangdarlehen gezogen habe, ist mir dann auch auf Dauer die Nutzung des b), also der Emittierung von bis zu 100.000 Euro je 12 Monate an prospektfreien nicht-partiarischen Nachrangdarlehen verwehrt?

Und wenn ich neben/nach dem a) den b) in Anspruch nehmen kann: Ab wann kann ich erstmalig nach Emittieren der 20 Anteile nochmals bis zu 100000 Euro derselben Vermögensanlage prospektfrei anbieten? Nach 12 Monaten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2018 | 08:40

Sehr geehrter Fragesteller,

entschuldigen Sie bitte die Verzögerung.

Die Fachliteratur wird in den Bibliotheken nicht geführt, die muss ich bestellen.

Wenn es Ihnen recht ist, möchte ich noch einmal mit Ihnen telefonieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Carsten Neumann
Rechtsanwalt

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