1. April 2025
|
02:53
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Vorsatz und Eventualvorsatz
Ihre Auffassung über den erforderlichen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz sind korrekt. Vorsatz bedeutet, dass Sie bewusst und gewollt eine Straftat begehen. Eventualvorsatz liegt vor, wenn Sie die Möglichkeit einer Straftat erkennen und diese billigend in Kauf nehmen. In Ihrem Fall beschreiben Sie, dass Sie keine Anhaltspunkte hatten, die auf eine Minderjährigkeit oder Zwangsprostitution hingewiesen hätten. Ohne solche Anhaltspunkte kann Ihnen kein Vorsatz oder Eventualvorsatz vorgeworfen werden.
2. Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn Sie über einen Umstand im Irrtum waren, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Wenn Sie tatsächlich keine Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit oder Zwangsprostitution hatten und davon ausgingen, dass die Person volljährig und freiwillig tätig war, dann könnte ein Tatbestandsirrtum vorliegen. Dies würde bedeuten, dass Ihnen die Kenntnis eines objektiven Tatbestandsmerkmals fehlte, was eine Strafbarkeit ausschließen könnte.
3. Strafbarkeit bei Zwangsprostitution
§ 232a StGB betrifft die Ausbeutung von Zwangsprostitution. Wenn Sie keine Anhaltspunkte hatten, dass die Person zur Prostitution gezwungen wurde, und Sie dies auch nicht billigend in Kauf genommen haben, ist eine Strafbarkeit unwahrscheinlich.
4. Minderjährigkeit
Wenn Sie keine Anhaltspunkte hatten, dass die Person minderjährig war, und Sie davon ausgingen, dass sie volljährig ist, dann liegt kein Vorsatz vor. Ihre Beschreibung deutet darauf hin, dass Sie in gutem Glauben gehandelt haben.
Insgesamt sind Ihre Sorgen unbegründet, da Sie keine Anhaltspunkte für eine Straftat hatten und in gutem Glauben gehandelt haben. Ihre Gedankengänge bezüglich Vorsatz, Eventualvorsatz und Tatbestandsirrtum sind rechtlich korrekt.
In der Praxis geht Ihnen die Staatsanwaltschaft Keine Straftat nachweisen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Rückfrage vom Fragesteller
15. Mai 2025 | 02:31
Sehr geehrter Herr Richter,
danke für die Rückmeldung :)! Das hatte mich letzten Monat beruhigt. Ich antworte leider jedoch erst jetzt.
Eine Frage habe ich noch bezüglich dieses Satzes, aber eventuell haben sie sich auch nur vertippt: "In der Praxis geht Ihnen die Staatsanwaltschaft Keine Straftat nachweisen können." Meinen sie hier "wird" anstatt "geht"?
Dankeschön nochmal und danke schon einmal für die Rückmeldung bezüglich meiner Rückfrage :)!
LG :)
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
15. Mai 2025 | 02:33
Ja das ist richtig.
Es soll „wird" heißen.
Beste Grüße
RA Richter
P.S. über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.